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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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12 Teil 1 – Grundlagen5. Komplexität der VertragsmaterieWeitere verbraucherschützende Lösungsrechte wurden in § 5 TzWrG,§ 13a UWG und in § 8 Abs. 4 VVG 1991/1994 erlassen. Anlass für das<strong>Widerrufsrecht</strong> bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte war die europäischeT<strong>im</strong>esharingrichtlinie vom 26.10.1994, die den unseriösen Methodender Teilzeitwohnrechtanbieter entgegentreten wollte und zugleicheine Reihe von Informationspflichten enthielt. Die nationale Regelungtrat zum 1.1.1997 in Kraft und wurde mit der Komplexität und schwerenDurchschaubarkeit der Vertragsmaterie in diesem Geschäftszweigbegründet. 1§ 13a UWG enthielt ein Rücktrittsrecht für den Fall, dassder Abnehmer durch eine unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabezur Abnahme einer Leistung best<strong>im</strong>mt worden ist. Abs. 3 derVorschrift enthielt eine Verweisung auf das HWiG. Die Schutzbedürftigkeitdes Verbrauchers be<strong>im</strong> Versicherungsvertrag ergibt sich ähnlichwie be<strong>im</strong> Verbraucherkreditvertrag aus der komplexen Vertragsgestaltungund der lang andauernden finanziellen Bindung. <strong>Das</strong> frühere VVGenthielt neben dem <strong>Widerrufsrecht</strong> in § 8 Abs. 4 auch ein Rücktrittsrechtin § 8 Abs. 5 und ein Widerspruchsrecht in § 5a.6. ZwischenergebnisBereits an dieser Stelle wird deutlich, dass es ganz verschiedene Rechtfertigungsgründefür ein <strong>Widerrufsrecht</strong> gibt, nämlich die Überraschungs-und Überrumpelungsgefahr, die Komplexität der Vertragsmaterie,die langfristige Vertragsbindung des Verbrauchers, diemöglicherweise seine finanziellen Mittel übersteigt und schließlich dieDistanz zwischen den Vertragsparteien und die fehlende Möglichkeit,die Leistung <strong>im</strong> Vorfeld zu begutachten. Daher bedürfen die verschiedenen<strong>Widerrufsrecht</strong>e trotz eines vereinheitlichten Verbraucherschutzrechtsjeweils differenzierter Auslegungen. Eine lediglich mit dem„Verbraucherschutzgedanken“ begründete Erklärung führt nicht weiterund erweckt leicht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gebotdes verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3Abs. 1 GG. 2II. VersandhandelsbrancheDer Kauf nach Katalogen wurde spätestens in den 1950er und 1960erJahren zum Massenphänomen. Mit der kommerziellen Nutzung desInternets hat der Versandhandel nochmals einen großen Aufschwung1Begründung TzWrG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 13/4185, S. 12.2Reiner, AcP 203 (2003), 1, 8; Zhang, <strong>Widerrufsrecht</strong>, S. 86.

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