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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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386 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtderrufsinformation erreicht wird oder diese Information als erster Absatzder AGB direkt sichtbar ist. Die Integration der Widerrufsinformationin AGB ist aus zwei Gründen sinnvoll. Erstens handelt es sich vielfachnicht um reine Informationen, sondern zugleich auchVereinbarungen und zweitens erhöht die Integration die Transparenzfür den Verbraucher.Es gilt eine 2-Schritt-Regel, nach der das Erreichen einer Informationsseiteüber zwei Links zur Wahrung des fernabsatzrechtlichen Transparenzgebotesgenügt. Eine Erreichbarkeit in nur einem Schritt ist jedochsicherer, weil durch mehrere Begriffe in der Verweiskette auch dasRisiko steigt, dass der Verbraucher hinter einem dieser Begriffe nichtdie gesuchte Information vermutet (z.B. die Widerrufsinformation unterder Bezeichnung „Gesetzliche Informationen“). Ein Scrollen des Bildschirmslässt sich angesichts der Vielzahl der zu erteilenden Informationenund dem Bedürfnis des Unternehmers, diese auf einer Seite zu bündeln,in vielen Fällen nicht vermeiden. Wenn Informationen gebündeltauf einer Seite („Verbraucherinformationen“ o.ä.) bereitgestellt werden,empfiehlt sich ein Inhaltsverzeichnis am Anfang der Seite, das auf einzelnePassagen des nachstehenden Textes oder auf weitere Unterseitenverweist.Die vorvertraglichen Informationen zum <strong>Widerrufsrecht</strong> müssen darüberhinaus leicht zu begreifen sein, um das Transparenzgebot zu erfüllen.Komplizierte Schachtelsätze und juristische Fachsprache sind zuvermeiden. Dennoch ist es dem Unternehmer gar nicht möglich, auf dieNennung jeglicher Paragrafen zu verzichten. Solange nicht die zugrundeliegende Rechtslage selbst vereinfacht wird, ist das fernabsatzrechtlicheTransparenzgebot auch dann gewahrt, wenn der Unternehmer die zurVerdeutlichung dieses Rechts erforderlichen Rechtsvorschriften nennt.Im grenzüberschreitenden <strong>Onlinehandel</strong> müssen die Informationen abeiner gewissen Komplexität zumindest in englischer Sprache, idealerweiseaber <strong>im</strong>mer auch in der Sprache des belieferten Best<strong>im</strong>mungslandesvorgehalten werden. Eine gezielte Sprachvermischung dergestalt,dass der Unternehmer das Angebot in einer Sprache hält, die Informationspflichtenjedoch in einer anderen erfüllt, verstößt gegen das Verständlichkeitsgebotund ist daher unzulässig.III. ZeitpunktSeit 8.12.2004 befindet sich in § 312c Abs. 1 BGB die klare Verpflichtungder Verfügbarkeit der Informationen für den Verbraucher „rechtzeitigvor Abgabe von dessen Vertragserklärung“. Nach dem altenGesetzeswortlaut „vor Vertragsschluss“ war denkbar, dass der Unternehmerden Verbraucher erst informiert, nachdem dieser schon an seine

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