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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 13erlebt. Doch eine spezielle gesetzliche Regelung zum Schutz der Versandhauskundenschuf der deutsche Gesetzgeber erst mit dem Fernabsatzgesetz<strong>im</strong> Jahr 2000. Bereits zuvor wurde dem Kunden jedoch vonvielen Versandhändlern freiwillig ein <strong>Widerrufsrecht</strong> eingeräumt bzw.ein Kauf auf Probe vereinbart. Dem lag die Erkenntnis zugrunde, dassder Kunde eher bereit ist, eine nur aus Katalogen bekannte Ware zukaufen, wenn er sie <strong>im</strong> Zweifel zurückgeben kann. Seitens des Versandhandelswird daher oft ins Feld geführt, man habe das <strong>Widerrufsrecht</strong><strong>im</strong> Distanzhandel erfunden. 1 Allerdings waren diese freiwilligen Rechtebei weitem nicht so weitreichend ausgestaltet wie das heutige gesetzliche<strong>Widerrufsrecht</strong>. So konnten die Rückgabefristen, Bedingungen fürdie Kostentragung bei Rücksendung oder den Wertersatz bei Prüfungder Ware vertraglich frei festgelegt werden, was heute nicht mehr derFall ist. Gleichwohl haben diese freiwillig eingeräumten Rechte doch zueinem beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg zahlreicher Katalogversenderbeigetragen.III. Fernabsatzrichtlinie (FARL)Die §§ 312b–d BGB und 1 BGB-InfoV dienen der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie.Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind daher<strong>im</strong> Lichte der Vorgaben dieser Richtlinie zu interpretieren. 2 RichtlinienkonformeAuslegung bedeutet, dass unter mehreren möglichen Auslegungsvariantendes nationalen Rechts diejenige zu bevorzugen ist, diesich mit dem einschlägigen europarechtlichen Richtlinienrecht am bestenvereinbaren lässt. 3Dabei ist den Gerichten auch ein weiter Auslegungsspielraumzuzugestehen. <strong>Das</strong> nationale Recht kann so weit wiemöglich und unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums anWortlaut und Zweck der Richtlinie angepasst werden. 4Jedoch darfauch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht die Grenzen der nationalenMethodenlehre, etwa durch eine Auslegung contra legem, überschreiten.51So z.B. der bis Dezember 2007 für den Bundesverband des deutschen Versandhandelse.V. (bvh) tätige Justiziar Jens Dohmgoergen in zahlreichen Gesprächen mitdem Verfasser.2Roßnagel/Brönneke, Einleitung zu §§ 312b ff. Rn. 35.3Auer, NJW 2007, 1106 ff.4EuGH, NJW 1984, 2021.5EuGH, NJW 2006, 2465.

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