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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 201die Entstehungsgeschichte deutlich zeigt 1– eindeutig zum Ausdruck,dass die Widerrufsbelehrung nicht nur in der vorgeschriebenen Textformerstellt sein, sondern in dieser dem Verbraucher auch zugehenmuss, 2 denn es ist zwischen Einhaltung der Textform und Zugang derBelehrung zu unterscheiden. 3 Bei einer bloßen Kenntnisnahme der Veröffentlichungder Belehrung auf der eBay-Seite fehlt es aber an einer„Mitteilung“ in Textform, also dem Zugang einer entsprechend perpetuiertenErklärung, denn die Belehrung muss dem Verbraucher in einerzur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form auchzugehen und dieser muss auf die unveränderte Erklärung zugreifenkönnen, wann es ihm beliebt. 4Es trifft daher nicht zu, wenn die Ansicht vertreten wird, es bestündekein Unterschied zwischen der (dauernden) Abrufbarkeit auf einer Internetseiteund der Übersendung einer E-Mail, da der Absender so oderso keinen Einfluss auf die Wahrnehmung durch den Empfänger habe. 5Dem Gesetzgeber kam es aus Gründen des Verbraucherschutzes und <strong>im</strong>Hinblick auf die Dokumentationsfunktion der Textform darauf an,dass die Belehrung in hinreichend (i.S.v. § 126b BGB) perpetuierterForm in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers gelangt. 6<strong>Das</strong>s derVerbraucher auch eine in diesem Sinne zugegangene Erklärung (etwaeine E-Mail) u.U. tatsächlich nicht zur Kenntnis n<strong>im</strong>mt, rechtfertigt esnicht, die bloße Möglichkeit zum Speichern oder Ausdrucken der abrufbereitgehaltenen Internetseite der zugegangenen Erklärung gleichzustellen.7Es ist deshalb unerheblich, dass eBay die flüchtige Information zum<strong>Widerrufsrecht</strong> noch 90 Tage nach Vertragsschluss bereithält. 8 Zudemist eBay dem Verbraucher gegenüber auch nicht zu deren Speicherungverpflichtet, d.h. der Verbraucher hat auf die Speicherung und die dauerndekünftige Abrufbarkeit der Erklärung keinen Einfluss, sie kannvielmehr jederzeit aufgehoben werden. 9 <strong>Das</strong> Bereithalten einer abrufbarenWiderrufsbelehrung kann daher allenfalls erst dadurch zur Mitteilungin Textform führen, wenn der Verbraucher die Belehrung tatsächlichherunterlädt oder ausdruckt, was regelmäßig nicht nachweisbar1OLG Köln, MMR 2007, 713, 715; Buchmann, MMR 2007, 347, 349.2OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617.3Staudinger/Kaiser, § 355 Rn. 41; Andrzejewski, Die Umsetzung der Fernabsatzrichtliniein Deutschland und Polen, S. 43; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat,§ 312c Rn. 167.4OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617; Buchmann, K&R, 2007, 14, 16.5<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 11756OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617.7OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617.8<strong>Föhlisch</strong>/Hoffmann, NJW <strong>2009</strong>, 1175; Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 64.9OLG Stuttgart, MMR 2008, 616, 617.

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