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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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438 Teil 6 – Verwendung eines Belehrungsmustersters nicht mehr mit dem Gesetzesrang-Argument begründet werdenkonnte. 1b) UnwirksamkeitAngesichts der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks war jedochkeine vollständige Unwirksamkeit des Musters anzunehmen. Der rechtlicheBestand und die Bekräftigung der Privilegierungsnormen begründeteneinen besonderen Vertrauenstatbestand zugunsten der Unternehmer,2 worauf auch der Verordnungsgeber zielte. Auch zwei Jahre späterbekräftigte die Bundesregierung ihre Auffassung, dass die Musterwiderrufsbelehrung<strong>im</strong> Sinne der Ermächtigung in Art. 245 Nr. 1 EGBGB dieAnforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine Belehrung <strong>im</strong>Verordnungswege konkretisiert. Dementsprechend hielten das LGMünster 3 und das LG Flensburg 4 das Muster für wirksam. <strong>Das</strong> LGHamburg führte aus, dass die Widerrufsbelehrung für eine Vielzahlunterschiedlicher Fälle konzipiert sei, so dass Unschärfen die unvermeidlicheFolge seien, was aber nicht bedeute, dass die Regelungen sichnicht mehr <strong>im</strong> Rahmen der Verordnungsermächtigung bewegten. 5 Auchweitere Landgerichte 6 waren dieser Ansicht.Der Auffassung der Bundesregierung war jedoch nicht uneingeschränktzuzust<strong>im</strong>men. Denn der Verordnungsgeber war nicht ermächtigt,eine Irreführung des Verbrauchers und Verstöße gegen Marktverhaltensregelnfür folgenlos zu erklären. 7 Deswegen wurde überwiegendvon einer Unwirksamkeit der Musterbelehrung ausgegangen. 8Demfolgten das LG Koblenz 9 , OLG Hamm 10 und das KG 11 . Auch der VorsitzendeRichter des VIII. Zivilsenats des BGH, Ball, hat in mehrerenmündlichen Verhandlungen, u.a. <strong>im</strong> Verfahren der Bertelsmann-Tochter inmediaOne 12 zum Ausdruck gebracht, dass die Muster in der1<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 249, 250.2Faustmann, VuR 2006, 384, 387.3LG Münster, CR 2006, 782 = K&R 2006, 480 = MMR 2006, 762 = JurPCWeb-Dok. 34/2007.4LG Flensburg, MMR 2006, 686 = JurPC Web-Dok. 116/2006 = CR 2007, 112.5LG Hamburg, Urteil v. 22.5.2007 – 309 S 265/06, BeckRS 2007, 10576.6LG Kassel, NJW 2007, 3136; LG Berlin, BeckRS 2007, 10572; LG Hannover,BeckRS 2007, 10574.7<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 139, 141.8MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 57; Erman/Saenger § 355, Rn.12.9LG Koblenz, MMR 2007, 190 = JurPC Web-Dok. 52/2007 = CR 2007, 745.10OLG Hamm, CR 2007, 387 = JurPC Web-Dok. 126/2007 = MMR 2007, 377= K&R 2007, 324.11KG Berlin, VuR 2007, 37 (Ls.) = MMR 2007, 185 = CR 2007, 331 = K&R2007, 104 = MD 2007, 115.12BGH, 26.09.2007, VIII ZR 25/07 – Revision zurückgenommen.

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