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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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112 Teil 2 – Anwendungsbereichaus. Geschützt werden soll der in diesem Bereich agierende Kleinhandel.1Der Gesetzgeber hat keinen Bedarf gesehen, die unbest<strong>im</strong>mtenBegriffe dieser so genannten „Pizza-Klausel“ zu präzisieren. 2Unproblematischfallen die Lieferung von Speisen und Getränken darunter.Würde man jedoch das gesamte Sort<strong>im</strong>ent eines durchschnittlichenSupermarktes darunter verstehen, 3würde dies zu einer uferlosen Anwendungdes Ausnahmetatbestandes führen, weil durchschnittlicheSupermärkte heutzutage regelmäßig auch Kleidung, Fahrräder, Computer,DVD-Player, Faxgeräte und vieles mehr verkaufen. Eine solcheweite Auslegung der Norm würde einen breiten Weg aus dem Anwendungsbereichdes Fernabsatzrechts ebnen, 4 die dem Schutzzweck zuwiderliefe. Der Verbraucher muss zwar eine Pizza oder eine Milchflaschenicht prüfen können, wird hingegen ein Fahrrad bestellt, muss die Möglichkeitbestehen, den Vertrag mangels vorheriger in Augenscheinnamewieder aufzulösen. 5Zu eng wäre es hingegen, nur Verbrauchsgüter auszunehmen, 6daauch kleinere Gebrauchsgüter wie Radiowecker oder Putze<strong>im</strong>er derhäuslichen Lebensführung dienen. Bei solchen Gegenständen muss zumeinen von einer gewissen Vorinformation des Verbrauchers ausgegangenwerden, und zum anderen wiegt es hier nicht so schwer, wenn dieWare einmal nicht den Vorstellungen des Verbrauchers entspricht.Erfasst sind danach beispielsweise Wasch- und Putzmittel, Hygienebedarfund Kosmetika oder einfache Schreib- und Bastelwaren. 7<strong>Das</strong>Fernabsatzrecht bleibt hingegen anwendbar für langlebige Konsumgüteroder Luxusartikel. Eine Digitalkamera ist kein Haushaltsgegenstanddes täglichen Bedarfs. 8 Nicht ausgenommen sind solche Güter, die nichthäufig und regelmäßig nachgefragt werden, sondern deren Anschaffungtypischerweise eine gründliche Überlegung vorausgeht. 9Bei einer gemeinsamenBestellung von Lebensmitteln bzw. Bedarfsgegenständenund langlebigen Konsumgütern beschränkt sich die Anwendbarkeit desFernabsatzrechts gegebenenfalls auf einen Vertragsteil. 10Bislang spielen „Local E-Commerce“-Modelle, bei denen derVerbraucher über das Internet bei seinem lokalen Supermarkt Haus-1Pützhoven, Verbraucherschutz, S. 73.2Beratungsergebnis des Rechtsausschusses, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/3195, S. 30.3So Palandt/Grüneberg, § 312b Rn. 15.4Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 65 f.5Ähnlich Roßnagel/Brönneke, § 312b, Rn. 61.6Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312b Rn. 118; Härting, Internetrecht, Rn. 429.7MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 79.8LG Kleve, MMR 2003, 424.9Roßnagel/Brönneke, § 312b Rn. 73; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn.79; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312b Rn. 42.10MünchKommBGB/Wendehorst, § 312b Rn. 79.

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