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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 125wenn der Leistungsbeginn mit seiner ausdrücklichen Zust<strong>im</strong>mung erfolgt,so die Kommission. 14. ZwischenergebnisWie schon bei den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtsmacht es die kontroverse Diskussion der Interessengruppenüber viele Jahre schwierig, den Willen des historischen Gesetzgebers zuermitteln und bei der Auslegung der Normen heranzuziehen. Aus derEntstehungsgeschichte der Ausnahmeregelungen kann lediglich gefolgertwerden, dass die Fernabsatzvorschriften einen möglichst weitenAnwendungsbereich genießen sollen und lediglich wenige Verträgeausgenommen sein sollen. Die Rechtfertigung für die konkreten Ausnahmenist jedoch bis heute strittig und bleibt weitgehend <strong>im</strong> Dunkeln.Im Laufe der Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene wurdenArgumente für und gegen die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzweckmäßigkeitdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s bei best<strong>im</strong>mten Vertragstypengleichermaßen vorgebracht und diskutiert. <strong>Das</strong>s es letztlich gerade zuden bekannten Ausnahmen gekommen ist, beruht überwiegend darauf,dass best<strong>im</strong>mte Interessenvertreter bessere Arbeit geleistet haben alsandere. Inhaltlich ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum nicht entwedergar keine oder sehr viel mehr Verträge ausgenommen werden.Nicht nachvollziehbar ist, warum die Kommission vorschlägt, künftigauf die Ausnahme für Verträge über aufgrund ihrer Beschaffenheitnicht zur Rücksendung geeignete Waren zu verzichten, da diese unerlässlichist, um evident unangemessene Ergebnisse, nämlich einen wirtschaftlichenTotalverlust des Unternehmers, bei der Rückgabe vongebrauchter Unterwäsche, Hygieneartikeln, angebrochenen Kosmetika,Arzne<strong>im</strong>itteln oder „getestetem“ Piercingschmuck zu vermeiden. 2 Vordergründigsprechen die geplante Streichung der Ausnahme für Verträgeüber aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeigneteWaren zwar für eine beabsichtigte Ausweitung des Verbraucherschutzes.Auf der anderen Seite sollen Weinverkäufer begünstigt werden, dieWaren später als 30 Tage nach Bestellung liefern. Dies ist mit Blick auf1Erwägensgrund 34 VRRL-E: „Bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung vonDienstleistungen, deren Erfüllung bereits während der Widerrufsfrist beginnt (z. B.Datensätze, die der Verbraucher in dieser Zeit herunterlädt), wäre es ebenfalls unbillig,wenn der Verbraucher den Vertrag widerrufen dürfte, nachdem er die Dienstleistungganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Deshalb sollte der Verbrauchersein <strong>Widerrufsrecht</strong> verlieren, wenn die Erfüllung mit seiner zuvor ausdrücklicherteilten Zust<strong>im</strong>mung beginnt.“2Dazu sogleich Teil 2 D III 3 d).

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