13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. Gefahrtragung 297§ 307 BGB. Es soll überhaupt nicht entgegen dem Grundgedanken des§ 474 BGB eine dem § 447 BGB entsprechende Regelung getroffenwerden. 1 Eine Erfüllungsortklausel ist aber überflüssig, gibt sie ohnehinnur die Rechtslage nach dem Gesetz wieder. 2II. Gegenleistungs- oder PreisgefahrDavon zu trennen ist die Frage der Gegenleistungs- oder Preisgefahr,d.h. ob die von § 275 Abs. 1 BGB angeordnete Befreiung des Verkäufersvon der Leistungspflicht infolge des Untergangs der KaufsacheEinfluss auf die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers hat. 31. Versand durch den HändlerDie Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überlässt die Regelung des Zeitpunktesdieses Gefahrübergangs dem nationalen Gesetzgeber. Die Abwälzungder Gegenleistungsgefahr ist <strong>im</strong> Versandhandel mit Verbrauchernin den meisten EU-Staaten nach geltendem Recht nicht möglich. Nachdeutschem Recht gilt die Gefahrtragungsregelung des § 447 BGB, derdurch § 474 Abs. 2 BGB <strong>im</strong> Bereich des Verbrauchsgüterkaufs verdrängtwird. 4Geht die Ware auf dem Transport unter oder wird siebeschädigt, geht dies zu Lasten des Händlers.In Belgien, Dänemark, Estland, 5 Finnland, 6 Frankreich, Großbritannien,Portugal und Schweden trägt der Verkäufer das Risiko für denVerlust oder die Beschädigung der Ware während des Transports, wennsich der Käufer nicht in Annahmeverzug befindet oder der Verbraucherselbst den Transport organisiert. 7Österreich bürdet dem Verbraucher<strong>im</strong> Fernabsatz hingegen die Transportgefahr auf, und zwar auch <strong>im</strong>Rahmen der Rücksendung nach Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es. DerVerbraucher trägt die Gefahr eines Verlusts sowohl bei Hin- wie auchbei eventueller Rücksendung. 8 Nach Art. 23 Abs. 1 VRRL-E soll künftigdas Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung der Waren erstdann auf den Verbraucher übergehen, wenn er oder ein von ihm be-1Lorenz, ZGS 2003, 421, 422; a.A. LG Bad Kreuznach, VUR 2003, 80 = EWiR2003, 351 m. Anm. Mankowski.2Vgl. Cichon/Pighin, CR 2003, 435.3Lorenz, ZGS 2003, 421, 422.4Lorenz, ZGS 2003, 421, 422.5§ 214 Law of Obligations Act.6Chapter 6 § 18 Consumer Protection Act (CPA).7Antworten auf eine Umfrage-Rundmail des Euroinfo Kehl e.V. an die EuropäischenE-Commerce-Verbindungsstellen <strong>im</strong> Auftrag des Verfassers. Es liegen keinevollständigen Informationen vor, in welchen weiteren Ländern dies ebenso ist.8§ 429 ABGB Österreich.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!