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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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4. Schadensminderungspflicht des VerbrauchersA. Ergebnisse 469Wählt der Verbraucher einen unverhältnismäßig teureren Versandweg,ist dies als eine Verletzung der gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht des§ 241 Abs. 2 BGB anzusehen. In diesem Fall muss er die Differenzkostenzur gewählten teureren Rücksendeart selber tragen. Dies bedeutetjedoch nicht, dass der Verbraucher stets nach der günstigsten Transportmöglichkeitsuchen muss. Er muss aber den mitgelieferten Retourenaufkleberverwenden. Die Opt<strong>im</strong>ierung der Rücksendekosten dientallen Verbrauchern, da die angefallenen Rücksendekosten letztlich aufalle Verbraucher umgelegt werden müssen.5. Hinsendekosten sind keine kausalen Kosten i.S.d. FARLDie Versandkosten müssen nach deutschem Recht vom Käufer getragenwerden, wenn diese als solche explizit ausgewiesen und mit dem Kundenvereinbart werden. Dies ergibt sich aus § 448 Abs. 1 BGB. Zudemverweist § 357 Abs. 1 BGB auf die allgemeinen Rücktrittsvorschriftenin § 346 ff. BGB. Die Versandkosten sind verbraucht und können demHändler nicht zurückgegeben werden. Insoweit muss dann derVerbraucher Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB leisten, d.h. erbekommt bereits gezahlte Versandkosten nicht zurück erstattet. Füreine Auferlegung der Kosten auf den Verbraucher bedarf es zudem derKausalität zwischen dem Widerruf und den aufzuerlegenden Kosten.Die Hinsendekosten werden jedoch widerrufsunabhängig demVerbraucher in Rechnung gestellt. Es fehlt bereits an der Kausalität.Schließlich handelt es sich nicht um Kosten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1FARL, sondern um in der Richtlinie nicht geregelte Zahlungen.VIII. Wert- und Nutzungsersatz1. Kein Wertersatz für bloße NutzungsmöglichkeitDer Generalanwältin ist darin zuzust<strong>im</strong>men, dass ein Wertersatzanspruchfür die bloße Möglichkeit der Nutzung dem Zweck der FARLzuwider läuft. Dies liefe praktisch auf eine nachträgliche Leihgebührhinaus und könnte den Verbraucher durch Auferlegung von Kostendavon abhalten, von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen. Esverbleibt weder eine Bereicherung be<strong>im</strong> Verbraucher noch ein Schadenbe<strong>im</strong> Unternehmer. Der bloße Besitz der Ware während des Laufs derWiderrufsfrist kann keine ersatzpflichtige Nutzung darstellen. Der Nutzungsersatzanspruchnach § 346 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB beziehtsich auch nicht auf die Wertverluste, die durch die reine (erstmalige)Ingebrauchnahme entstanden sind.

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