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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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130 Teil 2 – AnwendungsbereichKomponenten, Farben, Größen etc. sein individuelles Produkt zusammenzustellen.a) Baukasten-PCsBesonders häufig kommt es vor, dass PCs vom Verbraucher individuellkonfiguriert werden können. So bietet etwa der ComputerherstellerDell an, ein Notebook zusammenzustellen, wobei Farbe, Prozessor,Speicher, Grafikkarte, Bildschirm, optische Laufwerke, Webcam sowieKommunikationsverbindungen aus einer vorgegebenen Auswahl ausgewähltwerden können. Fraglich ist, ob solche Sachverhalte dem fernabsatzrechtlichen<strong>Widerrufsrecht</strong> unterliegen oder nicht.aa) Notebook-Urteil des BGHDer BGH 1 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um ein Notebookging, das nach den Wünschen des Kunden aus vorgefertigten Standardbauteilenzusammengesetzt worden war. Der BGH verneinte einenAusschluss des <strong>Widerrufsrecht</strong>es gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB undlegte die Frage zur Auslegung der Vorschrift auch nicht dem EuGHvor, obwohl § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB den Art. 6 Abs. 3 dritter Spiegelstrichder FARL wörtlich umsetzt. Allerdings gebietet der Richtliniengesetzgeberderzeit nur, den Mindeststandard zu wahren. Die Vorlagepflichtnach Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag reicht jedoch nur soweit, wieder Befehl des Richtliniengesetzgebers reicht. 2 Dies entbindet den BGHaus der Pflicht, in dieser Frage den EuGH anzurufen.<strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> des Verbrauchers sei nur dann wegen Anfertigungder Ware „nach Kundenspezifikation“ ausgeschlossen, wenn derUnternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Wareerhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängenund dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellungdes Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde,so der BGH. 3Dafür müssten kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen.Zunächst komme es darauf an, dass der Händler die vom Kundenveranlasste Anfertigung der Ware nicht „ohne weiteres“ rückgängigmachen kann. Ist dies der Fall, komme auch ein Weiterverkauf derEinzelteile bzw. eine Neuanfertigung nach den Spezifikationen einesweiteren Kunden in Betracht und ein <strong>Widerrufsrecht</strong> sei gegeben, weiles mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sei, die Bestandteileder Ware wieder in den Zustand zu versetzen, den sie vor der Zu-1BGH MMR 2003, 463 = ZIP 2003, 851 = NJW 2003, 1665.2Schulte-Nölke, LMK 2003, 181.3BGH MMR 2003, 463, 464.

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