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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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222 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungderlich, der Unternehmer muss diesen Posten aber ohnehin deutlich inder Rechnung aufführen, so dass der Verbraucher Transparenz bezüglichdieser Kosten hat.ii) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung oder ErfüllungDer Unternehmer muss den Verbraucher nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV über die „Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferungoder Erfüllung“ informieren. Der Begriff „Einzelheiten“ ist in deneuropäischen Richtlinien nicht näher definiert. Auch die verschiedenenSprachfassungen der FARL unterscheiden sich, so dass Unsicherheitüber den genauen Inhalt besteht. 1Art. 9 (a) VRRL-E spricht nun von„Modalitäten der Zahlung, Lieferung und Erfüllung“. Zweck derFARL ist es, den Verbraucher nicht durch vage Angaben über die verschiedenenLiefer- und Zahlungsmöglichkeiten <strong>im</strong> Unklaren zu lassen.Allerdings ist auch die Pflicht vage formuliert. Es sind demnach auchsolche Angaben zu machen, die über das typischerweise bei Vertragsverhandlungenmit Verbrauchern zur Sprache kommende hinausgehen. 2Ähnlich wie die Pflichten zur Information über Gesamtpreis und Versandkosten(vorher: Berechnungsgrundlage, nachher: konkrete Kosten)unterscheidet sich die Pflicht zur Information über die Einzelheiten derZahlung vor- und nachvertraglich. Während der Unternehmer vorvertraglichüber sämtliche von ihm angebotenen, 3 zur Auswahl stehendenZahlungsarten informieren muss, macht diese allgemeine Informationnach Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers keinen Sinnmehr. Vielmehr ist es hier erforderlich, die konkret ausgewählte Zahlungsartin Textform mitzuteilen. Die vorvertragliche Information sollden Verbraucher in die Lage versetzen, die für ihn günstigste, sichersteoder aus sonstigen Gründen bevorzugte Zahlungsart auszuwählen,wohingegen die nachvertragliche der Dokumentation der individuellenvertraglichen Konditionen dient. Schon wegen § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV ist aber in beiden Fällen ein Hinweis erforderlich, ob eine Zahlungsartmit besonderen Gebühren belegt ist (z.B. 3% Aufschlag beiKreditkartenzahlung). <strong>Das</strong>s die Gewährung von Skonto oder Rabattenbei best<strong>im</strong>mten Zahlungsarten (z.B. 3% Rabatt bei Vorkasse) eine Vergünstigungfür den Verbraucher darstellt, enthebt den Unternehmernicht davon, hierauf hinzuweisen. 41Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312 Rn. 90. Die deutsche Formulierung „Einzelheiten“reicht weiter als die englische und französische, in der es heißt „arrangements“und französisch „modalités“.2Erman/Saenger, § 312c Rn. 13.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 17.4Staudinger/Thüsing, Art 240 EGBGB Rn. 17; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch,§ 1 BGB-InfoV, Rn. 17; Lütcke, Fernabsatzrecht, § 312c Rn. 40; a.A. Härting,Fernabsatzgesetz, § 2 Rn. 128.

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