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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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132 Teil 2 – Anwendungsbereichchen Nachteil, der allein durch die Kundenspezifikation entstanden sei,so dass hier das <strong>Widerrufsrecht</strong> (typisiert) unzumutbar sei.cc) StellungnahmeDer Entscheidung des BGH ist zuzust<strong>im</strong>men. Zweck des <strong>Widerrufsrecht</strong>sist nicht nur, dem Verbraucher eine Inaugenscheinnahme desProdukts zu ermöglichen, sondern auch, sich von Verträgen mit unseriösenGeschäftspartnern zu lösen, von dessen Zuverlässigkeit vorab keinEindruck gewonnen werden konnte. Allein durch die Personalisierungdes Produktes wird der Vertragspartner nicht seriöser und die Bindungzum Verbraucher nicht enger. Insofern verfängt das teleologische Argumentvon Kaufmann nicht. Auch wenn der Kunde sich genau überlegt,welche Komponenten er wünscht, kann er gleichwohl an einenHändler geraten, der nicht die beschriebene Qualität ausliefert odertrotz Zahlung über einen langen Zeitraum gar nicht oder nur teilweiseliefert.Zudem wäre bei anderer Betrachtungsweise quasi jede Konfektionswarevom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausschlussfähig, weil das <strong>Widerrufsrecht</strong>allein davon abhängig wäre, ob eine Ware vorrätig gehalten oder erstauf Bestellung produziert wird. 1 Der Verbraucherschutz <strong>im</strong> Fernabsatzliefe leer, weil Händler, die das <strong>Widerrufsrecht</strong> umgehen wollen, standardisierteMassenware dann <strong>im</strong>mer erst auf Bestellung produzierenlassen würden. Der Kunde könnte dann etwa einen Standard-Fernsehernicht mehr retournieren, wenn er ihn in Silber oder Anthrazit aussuchte,denn dies würde bereits für eine Personalisierung ausreichen, wennder Fernseher erst auf Bestellung des Kunden gefertigt würde, wie es <strong>im</strong><strong>Onlinehandel</strong> – insbesondere bei hochpreisiger Ware – durchaus üblichist.Schließlich handelt es sich entgegen Kaufmann bei Kosten, die durchdie Überprüfung auf Virenfreiheit und andere Schädlinge entstehen,nicht um typisiert unzumutbare Kosten. Denn solche Kosten entstehenauch, wenn ein vorgefertigter Standard-PC ohne jede Kundenspezifikationzurückgegeben wird, und zwar unabhängig davon, ob er onlineoder <strong>im</strong> stationären Handel erworben wird. 2Dieses allgemeine Risikohat der Gesetzgeber jedoch dem Unternehmer aufgebürdet, indem erdas <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> Fernabsatz eingeführt hat. Diese Entscheidungist zu akzeptieren.Maßgeblich kann also nicht sein, dass die Rücknahme der Wareüberhaupt wirtschaftliche Nachteile für den Unternehmer hat, sonderndass gerade die Ausgestaltung der Ware nach den Wünschen des1jurisPK-BGB/Junker, § 312d, Rn. 38.2Vgl. OLG <strong>Dr</strong>esden, MMR 2002, 172, 173.

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