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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 315c) Nicht kompensationsfähige VertragskostenHiergegen wird allerdings eingewendet, 1 dass ein Anspruch des Käufersauf Erstattung der Kosten der Zusendung nach Ausübung des Widerrufrechtsbereits deshalb ausscheidet, weil sie nicht von der Rückgewährpflichtnach § 346 Abs. 1 BGB erfasst würden. Es handele sichhierbei um Vertragskosten, die als Schadensposition <strong>im</strong> Rahmen derRückabwicklung nicht ausgeglichen werden könnten. Vor Inkrafttretendes Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren sie gemäß § 467 Satz 2BGB a.F. <strong>im</strong> Falle der Wandelung vom Verkäufer zu ersetzen. DieseVorschrift wurde allerdings nicht in das neue Recht übernommen, sodass eine Erstattung nunmehr nur noch <strong>im</strong> Rahmen eines SchadensoderAufwendungsersatzanspruchs erfolgen könne. 2 Dieser Ansicht hatsich auch der BGH angeschlossen. 32. Richtlinienkonforme AuslegungDer Verbraucher hätte allerdings stets Anspruch auf Rückerstattunggezahlter Versandkosten, wenn die FARL dahin auszulegen wäre, dassdie Kosten der Zusendung der Waren für den Fall des Widerrufs nichtdem Käufer auferlegt werden können. In diesem Fall müsste die Best<strong>im</strong>mungdes § 312d Abs. 1 BGB i.V. mit § 357 Abs. 1 S. 1 und § 346Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass vom Käuferan den Verkäufer bereits gezahlte Hinsendekosten nach dem Widerrufeines Fernabsatzgeschäfts zurückzugewähren sind.a) Verbot der Auferlegung der HinsendekostenNach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur hat der Unternehmer<strong>im</strong> Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages aufgrund einerrichtlinienkonformen Auslegung des deutschen nationalen Rechts dieKosten der Zusendung zu tragen. 4 Dies wird zum einen aus dem Wortlautdes Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 FARL abgeleitet, zum anderenaus Erwägungsgrund 14 FARL, wonach <strong>im</strong> Fall der Ausübung des<strong>Widerrufsrecht</strong>s die Kosten, wenn überhaupt, dem Verbraucher nur1MünchKommBGB/Gaier, § 346 Rn. 19; Palandt/Grüneberg, § 346 Rn. 5; Pfeiffer,ZGS 2008, 48, 49; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 552 f;2Vgl. BT-<strong>Dr</strong>s. 14/6040, S. 225; MünchKommBGB/Gaier, § 346 Rn. 19.3BGH, NJW <strong>2009</strong>, 66, 67.4Erman/Saenger, BGB, § 357 Rn. 2; jurisPK-BGB/Junker § 312f BGB Rn. 28.1 ff.;Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 19; Kaestner/Tews, WRP2005, 1335, 1340; Kazemi, MMR 2006, 246 f; Würdinger/Ringshandl, MMR 2008,49 f; Brönneke, MMR 2004, 127, 129; Braun, ZGS 2008, 129, 133 f; Eichelberger,VuR 2008, 167, 168 f.; Schmittmann, K&R 2008, 500, 504; Hansen, ZGS 2006, 14,18; Jansen/Latta, JuS 2007, 550, 553 f.;

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