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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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D. Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong> 167i) EnergielieferungBezüglich homogener leitungsgebundener Güter lässt sich die Meinungvertreten, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> hier bereits aus teleologischen Gründennicht anzuwenden ist. 1 Der BGH 2 hat die Ansicht vertreten, dass essich bei Energielieferverträgen um Fernabsatzverträge über Waren handelt,so dass dem Kläger ein <strong>Widerrufsrecht</strong> zusteht, wenn es nichtdurch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist. Ob ein Ausnahmevorliegt oder nicht, hat der BGH jedoch offen gelassen und dieFrage dem EuGH vorgelegt. Eine Wertersatzpflicht, wie sie nach § 346BGB besteht, könnte mit Art. 6 FARL unvereinbar sein. Da aber ohneeine solche der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar wäre, könntedies dafür sprechen, dass bei zum Verbrauch best<strong>im</strong>mten und tatsächlichverbrauchten Waren das <strong>Widerrufsrecht</strong> gemäß Art. 6 Abs. 3Spiegelstrich 3 Fall 3 FARL ausgeschlossen ist, so der BGH. 35. ZwischenergebnisDer Anwendungsbereich der Vorschrift bereitet für die betroffenenUnternehmer große Schwierigkeiten. Europäischer und deutscher Gesetzgeberhaben es versäumt, eine Konkretisierung der praktisch bedeutsamenVariante vorzunehmen, obwohl zahlreiche Handelsverbändedies gefordert hatten. Dies ist umso bedauerlicher, als die meisten Fälle,in denen die Rücknahme der Ware dem Unternehmer unzumutbar ist,unter diesen Tatbestand zu subsumieren sind. Die Unergiebigkeit derWortsinn-, systematischen und historisch-teleologischen Auslegungführt dazu, dass bei der Auslegung pr<strong>im</strong>är auf objekt-teleologischeKriterien zurückzugreifen ist. Hier ist unter Beachtung der Art. 3 und12 GG entscheidend, ob in gleichartigen Situationen ein Unternehmerohne sachliche Rechtfertigung mit dem <strong>Widerrufsrecht</strong> belastet wirdund der andere nicht. Der Blick auf die Umsetzungen in anderen Mitgliedsstaatenlegt nahe, insbesondere das Kriterium der Wiederverkäuflichkeitbei der Interpretation zu berücksichtigen. Auch die Systematikspricht dafür, dass die fehlende Wiederverkäuflichkeit zu einem Ausschlussdes <strong>Widerrufsrecht</strong>s führt.Die extensive Auslegung der Ausnahmevorschrift über den Wortlauthinaus ist jedoch nicht geeignet, einen gesetzlichen Missstand zu korrigieren.Die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 1, 3. Var. BGBist kein Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen eine Rücknahmewirtschaftlich unzumutbar erscheint, etwa bei verkörperten geistigen1Buchmann/Hirschmann, N&R Beilage 1/<strong>2009</strong>, 1, 3 ff.2BGH, Beschluss v. 18.3.<strong>2009</strong> – VIII ZR 149/08.3BGH-Pressemitteilung 59/09 v. 18.3.<strong>2009</strong>.

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