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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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324 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesb) AbnutzungsschadenVereinzelt wird die Meinung vertreten, dass ein möglicher Nutzungsersatzanspruchnach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit dem Abnutzungsschadenwegen best<strong>im</strong>mungsgemäßer Ingebrauchnahme deckungsgleich seiund sich daher nach § 357 Abs. 3 BGB richte. 1 Der Abnutzungsschadenstehe dem Nutzungsgewinn <strong>im</strong> Regelfall spiegelbildlich gegenüber, d.h.Wertersatz- und Nutzungsersatzverpflichtung seien deckungsgleich.Würde man dem Verbraucher in diesem Fall eine Vergütungsverpflichtungfür die gezogenen Nutzungen auferlegen, bedeute dies eine Umgehungi.S.d. § 312f BGB, weil dem Unternehmer der Wertersatz für diebest<strong>im</strong>mungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache vollumfänglich alsNutzungsersatz zustünde. 2Dies überzeugt nicht. § 357 Abs. 3 BGB ist in der Sache eine Abweichungvon § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Daraus folgt nicht, dass derVerbraucher, der den Vertrag widerrufen hat, bereits mit Ingebrauchnahmeder Sache zum Wertersatz verpflichtet wäre. Gemäß § 346Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner nämlich nur Wertersatz zuleisten, soweit sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat. 3 Isteine Verschlechterung eingetreten, kann der Wertersatzanspruch deutlichhöher sein als der Nutzungsersatzanspruch. Für ein Kfz <strong>im</strong> Wertvon 15.000 € wäre für eine vierzehntägige Nutzung z.B. ein Nutzungsersatznach AfA-Tabelle 4i.H.v. 95,89 € fällig. Fährt der Verbraucherwährend der Widerrufsfrist mit dem Kfz nach Griechenland in denUrlaub und zurück, kommt als Abnutzungsschaden für abgefahreneReifen, Lackschäden, Zigarettengeruch, Kratzer am Handschuhfach,verschmutzte Sitze und Teppiche sowie sonstigen Verschleiß je nachAbnutzungsgrad möglicherweise ein ganz anderer Betrag zustande. Voneiner Deckungsgleichheit kann keine Rede sein. Vielmehr ist der Abnutzungsschadenan anderer Stelle, nämlich in § 357 Abs. 3 BGB geregelt.Die Verschlechterung infolge der best<strong>im</strong>mungsgemäßen Ingebrauchnahmekann noch höher als die lineare Wertminderung oder der Abnutzungsschadensein. Im obigen Kfz-Beispiel betrüge der Wertverlustinfolge der Zulassung allein 20%, 5 d.h. 3.000,- €. Zu Recht werden andiesen Anspruch höhere Anforderungen in § 357 Abs. 3 BGB gestellt.1Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 67. Dazu sogleich Teil 4 D II.2Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 66.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/6857 v. 31.8.2001, S. 58 (Gegenäußerung BReg zum SMG).46 Jahre Nutzungsdauer, AfA-Tabelle Nr. 4.2.1.5Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187.

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