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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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396 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtderrufs per Fax als genannt wird, obwohl keine Faxnummer vorhandenist. 1b) Länge und Beginn der FristDer Verbraucher ist über die Länge der Widerrufsfrist aufzuklären,binnen derer er das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausüben kann. Die Widerrufsfristbeträgt regelmäßig zwei Wochen, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Erfolgt dieBelehrung in Textform erst „nach Vertragsschluss“ i.S.d. § 355 Abs. 2S. 2 BGB, ist die Belehrung über eine zweiwöchige Frist falsch. 2 Ebensofalsch ist auch eine Belehrung über eine Frist von vier Wochen, 3 da diesetwas anderes ist als ein Monat und das Gesetz eine Vierwochenfristnicht vorsieht. In einem solchen Fall sieht nun auch Gestaltungshinweis1 der BMJ-Musterbelehrung die Belehrung über eine Widerrufsmöglichkeit„… innerhalb von einem Monat…“ vor.§ 187 Abs. 1 BGB best<strong>im</strong>mt, dass wenn für den Anfang einer Fristein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebendist, wie der Erhalt der Belehrung in Textform sowie die Lieferungder Ware, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnetwird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Strittig ist, obInformationen über die Berechungsmethode nach §§187 ff. BGB zuerteilen sind 4oder nicht 5 . Jedenfalls muss eine Formulierung gewähltwerden, die den Verbraucher in der Lage versetzt, den Beginn der Widerrufsfristrichtig zu ermitteln. Fraglich ist daher, ob in der Belehrungder Tag der Erfüllung aller Voraussetzungen des Fristbeginns oder derTag danach als Zeitpunkt des Fristbeginns anzugeben ist. Diese Frageist strittig.aa) Beginn „am Tag nach“Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine Belehrung fehlerhaft sei,wenn die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB nicht einbezogen wird. Es seiso zu belehren, dass die Frist „am Tag nach“ Erhalt der Textmitteilungund Ware beginne. 6 Der anders belehrte Verbraucher könne sonst irrigdavon ausgehen, die Frist beginne bereits an dem Tag zu laufen, an demdie Belehrung in Textform und die Ware bei ihm eingetroffen sind. Es1Vgl. LG Kempten, Urteil v. 26.02.2008, 3 O 146/08.2Siehe nur OLG Naumburg, CR 2008, 247 = NJW-RR 2008, 776 = MMR 2008,548 = GRUR-RR 2008, 321 (Ls.); OLG Stuttgart, MMR 2008, 616; LG Karlsruhe,JurPC Web-Dok. 85/2008; LG Dortmund, Beschluss v. 19.07.2007, 10 O 113/07.3OLG Hamburg, Beschluss vom 26.3.2007, 3 W 58/07.4MünchKommBGB/Wendehorst, § 1 BGB-InfoV Rn. 41.5Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 122 (<strong>im</strong> Erscheinen).6LG Halle, CR 2006, 709, 710; LG Dortmund, Beschluss v. 19.07.2007, 10 O113/07; OLG Hamm, MMR 2008, 176 = CR 2008, 451; Palandt/Grüneberg, § 14BGB-InfoV Rn. 5; Buchmann MMR 2007, 347, 351.

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