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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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382 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtunzulässig. 1Daraus folgt, dass wenn die Angebotsseite mehrsprachigeingerichtet ist, auch die Vorabinformationen in allen verwendetenSprachen dargestellt werden müssen. 2 Vorgeschlagen wird überdies, diebereits für die Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen bestehendeHinweispflicht auf verwendete Sprachen auf die allgemeinenFernabsatzgeschäfte auszuweiten. 3 Die Benutzung einer anderen als derfür die Vertragsanbahnung verwendeten Sprache ist auch nach geltendemRecht nur dann zulässig, wenn der Verbraucher darauf bereits vorVertragschluss hingewiesen worden ist. 45. Integration der Widerrufsinformation in AGBSchon der Gesetzgeber vertrat die Auffassung, dass die Integration vonPflichtinformationen in AGB grundsätzlich möglich ist. 5Bei den meistenInformationen in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV handelt es sich thematischauch nicht um reine Informationen, sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen,6da Vereinbarungen mit dem Verbraucher erforderlichsind.a) Zulässigkeit des VerbundkonzeptesDie Integration der Widerrufsinformation in AGB ist aus zwei Gründensinnvoll. Erstens handelt es sich vielfach nicht um reine Informationen,sondern zugleich auch Vereinbarungen und zweitens erhöht die Integrationdie Transparenz für den Verbraucher. Der Unternehmer kanndaher die Informationen auch in AGB erteilen. 7 Häufig übersehen undauch in der BGB-InfoV nicht thematisiert wird, dass die Tragung vonRücksendekosten bei Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es („40-EUR-Klausel“, § 357 Abs. 2 Satz 3) oder die Ersetzung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esdurch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) keine bloßen Informationensind, sondern vertraglich vereinbart werden müssen. Will der Unternehmerdem Verbraucher die Rücksendekosten bei Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>esin den zulässigen Fällen auferlegen oder sicherstellen,dass er die Ware bei Vertragsauflösung zeitnah zurück erhält, muss erdiese Vereinbarungen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zumindestauch in AGB einbinden.1Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher, § 312c Rn. 33; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 75 (<strong>im</strong> Erscheinen).2Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 75 (<strong>im</strong> Erscheinen).3Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 30 f.4Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 32.5Begründung FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 12/2658, S. 38.6Boente/Riehm, Jura 2002, 222, 225.7Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 35; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312cRn. 38; Staudinger/Thüsing, § 312c Rn. 32; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1278.

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