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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Entwicklung der Belehrungsmuster 443<strong>Das</strong> BMJ war jedoch in einem Punkt über das Ziel hinausgeschossenund in einem anderen nicht mutig genug gewesen. 1Die Musterbelehrung nach dem Diskussionsentwurf zeichnete sichdurch sehr ausführliche Formulierungen aus. 2Nicht geglückt war derVersuch, wegen des vollständigen Verzichts auf das umstrittene Wort„frühestens“ umfassend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren,indem der Unternehmer zum „Abdruck“ zahlreicher Vorschriftenverpflichtet werden sollte. Die in einfachen Grundkonstellationenetwa 4 DIN A4-Seiten langen Belehrungstexte waren für Unternehmerunpraktikabel und für die Verbraucher intransparent. Ein solcher Texthätte bei Teleshopping, Telefonverkäufen, M-Commerce, Katalogversandhandel,Bestellcoupons in Zeitschriften oder Bestellungen in Internetshopspraktisch weder untergebracht noch gelesen werden könnenund wäre nicht „klar und verständlich“ i.S.v. § 312c Abs. 1 BGB und§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen. 32. <strong>Dr</strong>itte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoVDie durch die dritte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV 4 eingeführteneue Musterbelehrung stellt einen ausgewogenen Kompromisszwischen den Anforderungen an den Unternehmern und dem Informationsbedürfnisdes Verbrauchers dar. 5Problematisch bleibt allerdingsdie Anpassung der Musterbelehrung auf das konkrete Rechtsgeschäftdurch den Unternehmer. Ein weiteres Manko ist, dass die Muster nachwie vor nur in der BGB-InfoV privilegiert werden. Ein Amtsgerichtkönnte jederzeit einen neuen Fehler entdecken und die Musterbelehrungnach wie vor für unwirksam erklären. 6a) Belehrung über VerbraucherrechteDer Verordnungsgeber will die Kritik des BGH 7umsetzen, dass dieMusterbelehrung den Verbraucher nicht nur über dessen Pflichten,sondern auch über dessen Rechte aufklären müsse. 8Diesem Zweckdienen die Veränderungen zum Fristanlauf, sowie die Ergänzungen zurGefahrtragung und zur Pflicht des Unternehmers, vom Kunden geleisteteZahlungen innerhalb von 30 Tagen zurück zu erstatten. Inwieweit1<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 749, 750.2Buchmann, K&R 2008, 12, 13.3Vgl. <strong>Föhlisch</strong>, MMR 2007, 749, 750 m.w.N.4Bundesgesetzblatt 2008 I v. 12. März 2008, S. 292.5Masuch, NJW 2008, 1700.6<strong>Föhlisch</strong>, MMR 2008, 205, 206.7BGH, JurPC Web-Dok. 92/2007 = CR 2007, 529 = MMR 2007, 514 m. Anm.<strong>Föhlisch</strong> = NJW 2007, 1946 = K&R 2007, 404.8Lejeune, CR 2008, 226, 228.

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