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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts 117Freizeitgestaltung, die zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt zu erbringensind. 1Von der Ausnahmeregelung erfasst würden bei richtlinienkonformerAuslegung die Gesamtheit der Verträge, die Dienstleistungen <strong>im</strong>Bereich der Freizeitgestaltung regeln, einschließlich derjenigen, die eineTätigkeit betreffen, die darauf gerichtet ist, dem Verbraucher die Freizeitgestaltungzu ermöglichen. 2Die Regelungen in Art. 3 Abs. 2 FARL und § 312b Abs. 3 BGB seiendarauf gerichtet, die leistenden Unternehmen in best<strong>im</strong>mten Tätigkeitssektorenauszunehmen, weil die Anforderungen der FARL diese Liefererin unverhältnismäßiger Weise belasten könnten. Dies sei insbesonderedann der Fall, wenn eine Leistung bestellt wird und die Bestellungkurz vor dem für die Erbringung der Leistung vorgesehenen Zeitpunktvom Verbraucher storniert wird. Es solle demnach nicht so sein, dasssich ein Verbraucher Konzertkarten kauft, um noch kurz vor Veranstaltungsbeginnwiderrufen zu können. 3Diese Argumentation verfängt nicht. Es mag sein, dass auch Verkäufervon Tickets für Freizeitveranstaltungen Nachteile haben, wenn derVerbraucher den Kaufvertrag widerruft. Dies ändert aber nichts daran,dass– wie bei Reiseleistungen – die Ausnahmevorschrift des § 312bAbs. 3 Nr. 6 BGB schon dem Wortlaut entsprechend nur dann gilt,wenn der Unternehmer diese Dienstleistung selbst erbringt, nicht beieinem Ticketzwischenhändler. Bei einem Ticketzwischenhändler, der <strong>im</strong>eigenen Namen handelt, liegt zudem ein Kaufvertrag, kein Dienstleistungsvertragvor. 4Be<strong>im</strong> Widerruf von Kaufverträgen entstehen jedochstets wirtschaftliche Nachteile, meist von erheblichem Ausmaß, die derGesetzgeber dem Unternehmer aufgebürdet hat. Dies darf aber nicht zubeliebigen Analogiebildungen führen, die vom Wortlaut der Ausnahmetatbeständenicht mehr gedeckt sind.<strong>Das</strong> AG Wernigerode 5 hat daher zutreffend entschieden, dass es sichbe<strong>im</strong> gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten <strong>im</strong> Wege desFernabsatzes um einen Kaufvertrag und damit nicht um eine Dienstleistunghandelt, so dass die Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fürden Verkäufer nicht gilt. Für diese Ansicht spricht überdies, dass demSinn des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB entsprechend Dienstleistern einegewisse Planungssicherheit eingeräumt werden soll, nicht jedoch die mitTickets spekulierenden Zwischenhändler geschützt werden sollen. 6 Dem1Schlömer/Dittrich, K&R 2008, 129, 130.2Schlömer/Dittrich, K&R 2008, 129, 130.3Schlömer/Dittrich, K&R 2008, 129, 130.4AG Wernigerode, MMR 2007, 402f. mit zust. Anm. Faustmann, MMR 2007,403f.; Roßnagel/Brönneke, § 312b Rn. 86.5AG Wenigerode, MMR 2007, 402.6Faustmann, MMR 2007, 403.

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