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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 245d) Speicherbarkeit der Vertragsbest<strong>im</strong>mungenNach § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB muss der Unternehmer dem Kunden dieMöglichkeit verschaffen, die Vertragsbest<strong>im</strong>mungen einschließlich derAllgemeinen Geschäftsbedingungen „bei Vertragsschluss“ abzurufenund in wiedergabefähiger Form zu speichern. Abrufen ist inhaltlichgleichzusetzen mit der Möglichkeit, die letzte Seite vor Abgabe derBestellung und die AGB ausdrucken zu können, was sich bereits aus§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB herleiten lässt. 1 Mit wiedergabefähiger Formist die elektronische Form gemeint, d.h. der Kunde muss Dateien aufeinem Datenträger speichern können. 2Sofern sämtliche essentialia negotiinoch einmal auf der Bestellseite aufgelistet sind, lassen sich diesevor Abgabe der Bestellung in der Regel zwar ausdrucken, aber technischhäufig nicht ohne weiteres abspeichern (z.B. einfache ausgefüllteFormulare), sondern werden meist mit der Zugangsbestätigung oderBestellannahme per E-Mail an den Kunden geschickt.<strong>Das</strong> ist ausreichend, da der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärungschon durch § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützt ist, der über dasKriterium der Zumutbarkeit eine Speicherbarkeit, zumindest aber<strong>Dr</strong>uckbarkeit der AGB sicherstellt. Es genügt daher auch, wenn dervollständige Vertragstext erst nach Abgabe der Vertragserklärung desKunden, spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung speicherbarist. 3Die Vorschrift will nicht die §§ 305 ff. BGB verschärfen, die denVerbraucher vorvertraglich ausreichend schützen. 4Die Pflicht ist aucherfüllt, wenn dem Kunden ein Link auf die Online-AGB und Vertragstextzur Verfügung gestellt wird. 5Die Zusendung per E-Mail ist aberempfehlenswert, weil bei Fernabsatzverträgen die Vertragsbest<strong>im</strong>mungen<strong>im</strong>mer auch in Textform mitgeteilt werden müssen. Nicht erforderlichist, dass die Speicherungsmöglichkeit über dasselbe elektronischeMedium gewährleistet wird, mit Hilfe dessen der Vertrag zustandegekommen ist. 6e) ZwischenergebnisDie Verknüpfung des Widerrufsfristbeginns mit der Erfüllung allerPflichten <strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehr ist – soweit ersichtlich –1Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312e Rn. 105.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 107; Glatt, ZUM 2001, 390, 391.3So auch MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 108 und Grigoleit, NJW2002, 1151, 1157; a.A. Hk-VertriebsR/ Micklitz, § 312e Rn. 105.4MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 102 f.; Lütcke, Fernabsatzrecht,§ 312e Rn. 57 ff; Boente/Riehm, Jura 2002, 222, 228; vgl. auch BT-<strong>Dr</strong>ucks.14/6040, S. 172.5Wilmer/Hahn/Hahn, § 312e, Rn. 16; Staudinger/Thüsing, § 312e Rn. 58.6Wilmer/Hahn/Hahn, § 312e, Rn. 16.

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