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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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200 Teil 3 – Widerrufsfrist und Ausübungschränkte Darlegungslast 1 des Beweisführers und eine sekundäre Darlegungslastdes Beweisgegners anwendbar ist, muss <strong>im</strong> Ergebnis verneintwerden. Denn die für diese Fallgruppe typische Situation einer unverschuldetenBeweisnot liegt hier nicht vor: Der Unternehmer kann dieBeweisnot in zumutbarer Weise vermeiden durch Erfüllung der Textformper Mailübersendung.Der Gesetzgeber hat den aus Art. 5 Abs. 1 FARL und Art. 2 f)FARLFDL stammenden Begriff des „dauerhaften Datenträgers“, dernoch in § 2 Abs. 3 FernAbsG enthalten war und in § 361a Abs. 3 BGBa.F. näher definiert wurde, wieder aufgegeben. Im Zuge der Schuldrechtsreformwurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses und zurVereinheitlichung der Rechtssprache ein Verweis auf den Begriff derTextform gemäß § 126b BGB eingeführt. Demnach ist ausreichend,wenn die Erklärung in einer Weise abgegeben wird, die zur dauerhaftenWiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist, sofern die Person des Erklärendengenannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemachtwird. Diese Änderung wurde in der Literatur z.T. als nicht gemeinschaftskonformkritisiert. 2Nach anderer Auffassung genügen die Anforderungender Textform den Vorgaben der Richtlinie. 3Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 126b BGB führt dazu,dass den Vorgaben des europäischen Rechts entsprochen wird. 4Hiersind zwei Korrekturen erforderlich. Einerseits sind die Nennung derPerson des Erklärenden und die Kenntlichmachung des Abschlusses derErklärung anders als bei Willenserklärungen <strong>im</strong> Kontext von § 312cBGB unnötig, so dass die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzierenist. 5Ausreichend ist, dass für den Verbraucher aus dem Informationsdokumentselbst erkennbar ist, von wem die Informationen stammenund wo das Dokument endet. Andererseits kommt es nach Art. 5Abs. 1 FARL anders als bei § 126b BGB auf den tatsächlichen Zugangder Information be<strong>im</strong> Verbraucher i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB an, sodass der Begriff des „Mitteilens“ gemeinschaftskonform so auszulegenist. 6 Wenn der Gesetzgeber also fordert, dass dem Verbraucher eine Belehrungin Textform „mitgeteilt“ wird, so bringt er damit – wie auch1Vgl. zuletzt: BGH, NJW-RR 2008, 1136 = MMR 2008, 531.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 104 ff.; Finke, Der Fernabsatz vonFinanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 140, 183; zweifelnd Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 213Felke/Jordans, WM 2004, 166, 169.4Staudinger/Thüsing, § 312c Rn. 38.5MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 105.6BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/7052, S. 191; Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312c Rn. 57; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch,§ 312c Rn. 21; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312cRn. 106.

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