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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 495dernis waren, weil die Installation zusätzlicher Programme erforderlichist. 1b) VersteigerungAusführlich definiert wird der Begriff der Auktion, der in der Richtlinie<strong>im</strong>mer wieder eine Rolle spielt, z.B. weil hier das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossensein soll. „Versteigerung“ ist nach Art. 2 Abs. 15 eine Verkaufsmethode,bei der Waren oder Dienstleistungen vom Gewerbetreibendenin einem auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahrenangeboten werden, das den Rückgriff auf Fernkommunikationsmitteleinschließen kann und bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt,zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist; kommtein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines Angebots zum Festpreiszustande, so handelt es sich nicht um eine Versteigerung, auch wenndem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, das Rechtsgeschäftin einem Bietverfahren abzuschließen. 2 Dies würde bedeuten, dass unterdem Auktionsbegriff – anders als nach derzeit geltendem deutschenRecht – auch eBay-Auktionen fallen würden (nicht hingegen Sofort-Käufe), mit der Konsequenz, dass Verbraucher bei solchen „Internetauktionen“kein <strong>Widerrufsrecht</strong> mehr geltend machen könnten.c) Öffentliche VersteigerungDem deutschen Begriff der Versteigerung i.S.v. § 156 BGB, die nach§ 312d Abs. 4 Nr. 5 vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommen sind, dürfte derneue Begriff der „öffentlichen Versteigerung“ entsprechen. Diesen definiertArt. 2 Abs. 16 als eine Verkaufsmethode, bei der ein GewerbetreibenderVerbrauchern, die der Versteigerung persönlich beiwohnen oderdenen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren anbietet, und zwar ineinem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Gebotenbasierenden Verfahren, bei dem derjenige, der das höchste Gebot abgibt,zum Kauf der Waren verpflichtet ist. In Anbetracht der Eigenartund Tradition von öffentlichen Versteigerungen kann der Versteigererdie Anschrift und Identität des Verkäufers, für den er die Waren verkauft,durch seine eigenen Kontaktangaben ersetzen (Erwägensgrund19, Art. 5 Abs. 2).d) VermittlerNeu ist auch der Begriff des „Vermittlers“, einem Gewerbetreibenden,der den Vertrag <strong>im</strong> Namen oder <strong>im</strong> Auftrag des Verbrauchers schließt(Art. 2 Abs. 19 VRRL-E). Dieser muss darüber informieren, dass er für1Vgl. Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4, Rn 216 m.w.N.2<strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>, 75, 76.

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