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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Ausübung 2893. Wettlauf der VersenderDie weitere Fallgruppe betrifft Kunden, die bei schwer lieferbaren Produktenmehrere Bestellungen bei verschiedenen Händlern platzierenund dann abwarten, welcher Händler als erstes liefert. Diese Bestellungwird dann angenommen, der Rest zurückgesandt. Beispiele hierfür sinddie Markteinführung des Apple iPod, die Markteinführung der SonyPlaystation oder die Neuerscheinung eines Harry Potter Romans. Auchhier liegt ein Missbrauchsfall vor. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> soll nicht Gelegenheitverschaffen, verschiedene Händler gegeneinander auszuspielen,wenn klar ist, dass die Ware ohnehin nur einmal behalten wird.VII. BeweislastNach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB reicht für die Wahrnehmung der zweiwöchigenFrist die rechtszeitige Absendung der Widerrufserklärung. Fürdie Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s und für den Zugang der Widerrufserklärungbe<strong>im</strong> Unternehmer trägt der Verbraucher die Beweislast, 1 zuseinen Gunsten greift hier aber der Beweis des ersten Anscheins ein. 2Diese Belastung des Verbrauchers wird zu Recht als eine „Schwachstelledes Verbraucherschutzes“ kritisiert, da der Händler den Zugangverhindern könnte. 3 Um dieses Ergebnis zu relativieren, wird in Analogiezu § 121 Abs. 1 S. 2 BGB zutreffend angenommen, dass auch einerechtzeitig abgesendete, aber verloren gegangene Widerrufserklärungzur Fristwahrung geeignet sein kann, wenn der Widerruf unverzüglichwiederholt wird. 4 Dies ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn derVerbraucher alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Erklärungzugeht, was <strong>im</strong> Einzelfall auch Erkundigungspflichten einschließenkann. 5Erstaunlicherweise verbraucherfreundlicher ist die Beweislast beiAusübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s durch Rücksendung oder durch Ausübungdes Rückgaberechts nach § 356 BGB. Die Regelung des § 355Abs. 1 S. 2 BGB findet nach § 356 Abs. 2 S. 2 BGB zwar entsprechende1Bamberger/Roth/Grothe, § 355, Rn. 13; Hk-VertriebsR/Tonner, § 355 Rn. 31;jurisPK-BGB/Wildemann, § 355, Rn. 29; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d,Rn. 74, 99; AnwKomm/Ring, § 355 Rn. 35; Lorenz, JuS 2000, 833, 836;.2MünchKommBGB/Masuch, § 355, Rn. 39; jurisPK-BGB/Wildemann, § 355, Rn.29.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d, Rn. 74.4OLG <strong>Dr</strong>esden NJW-RR 2000, 354 (zu § 7 VerbrKrG); Bamberger/Roth/Grothe,§ 355, Rn. 13; jurisPK-BGB/Wildemann, § 355, Rn. 29; MünchKommBGB/Wendehorst,§ 312d, Rn. 74, 99.5jurisPK-BGB/Junker, § 312d, Rn. 3; MünchKommBGB/Wendehorst, § 312d,Rn. 99.

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