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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Belehrung in Textform 419sagt der neue § 355 Abs. 3 S. 1 BGB-RegE: „Die Widerrufsfrist beginnt,wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein <strong>Widerrufsrecht</strong> in Textformmitgeteilt worden ist.“Nach § 360 Abs. 1 BGB-RegE muss eine Widerrufsbelehrung folgendeInformationen enthalten: „... 1. einen Hinweis auf das Recht zumWiderruf, 2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründungbedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalbder Widerrufsfrist erklärt werden kann, 3. den Namen und dieladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zuerklären ist, und 4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfristsowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendungder Widerrufserklärung oder der Sache genügt...“Im Vergleich zum derzeit geltenden § 355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGBbesteht inhaltlich lediglich der Unterschied, dass die neue Vorschrift dieAngabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers ausdrücklichvoraussetzt. Dies ordnete bislang nicht das BGB, sondernGestaltungshinweis 3 der Musterbelehrung an. 12. Rechtslage nach dem VRRL-ENach Art. 11 Abs. 4 sind die in Art. 9 VRRL-E vorgeschriebenen Informationendem Verbraucher „innerhalb einer angemessenen Fristnach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaftenDatenträger zu bestätigen, und zwar spätestens bei der Lieferung derWaren oder wenn die Ausführung der Dienstleistung beginnt, es seidenn, der Verbraucher hat die Informationen bereits vor dem Abschlussdes Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.“Nach Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 a) 5 Abs. 1 e) VRRL-E muss derUnternehmer den Verbraucher über „gegebenenfalls das Bestehen eines<strong>Widerrufsrecht</strong>s“ informieren. Unklar ist somit, ob der Verbraucherkünftig auf das Nichtbestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s aufmerksam zumachen ist. Dies ist dem Zweck der Informationspflichten entsprechendsinnvoll, da dem durchschnittlich informierten Verbraucher, der Geschäfteüber das Internet vorn<strong>im</strong>mt, das Bestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>smittlerweile bekannt ist und daher eine Ausnahme hiervon eher überraschendwirken würde.Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist nach Art. 9 b) VRRL-E in Anhang1 des Entwurfs normiert. Danach muss die WiderrufserklärungName, Anschrift und E-Mail-Adresse des Unternehmers, an den dasWiderrufsformular geschickt werden muss (Nr. 1) und einen Hinweis1Vgl. Teil 5 IV 3 b) bb).

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