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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Kostentragung 305Verbraucher den Versand organisiert, stellen sich eine Reihe von Sonderproblemenrund um vertragliche Schadensminderung und Rücksichtnahme<strong>im</strong> Rückabwicklungsschuldverhältnis. Dies ist ein typischdeutsches Phänomen, weil in den meisten anderen Ländern derVerbraucher die Rücksendekosten trägt. Da nach deutschem Recht eineTransaktion für Händler mit geringen Margen oft allein durch die Belastungmit den Rücksendekosten zu einem Verlustgeschäft wird, sindUnternehmer bestrebt, diese Kosten gering zu halten und unnötig hoheKosten zu vermeiden. Handelt es sich um besonders wertvolle Ware,wird der Unternehmer dem Verbraucher nicht die günstigste, sonderneine besonders sichere Versandart auferlegen wollen, zumal er die Gefahrder Rücksendung trägt. Fraglich ist jedoch, inwieweit demVerbraucher hier Vorgaben gemacht werden dürfen.a) Frankierung des PaketesDie Literatur geht mit knapper Begründung davon aus, dass derVerbraucher die Waren unfrei 1 oder per Nachnahme 2zurücksendenkann. Zugleich scheide wegen der Möglichkeit der unfreien Rücksendungein Anspruch des Verbrauchers auf Bevorschussung der Rücksendekostenaus. 3Insbesondere sei eine Analogie zu § 669 BGB unzulässig.4 Zum Teil wird der Versand per Nachnahme auch dann als zulässigangesehen, wenn der unfreie Versand preisgünstiger wäre. Dies ergebesich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, der keine entsprechende Beschränkungfür den Verbraucher enthalte. 5Eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers in Bezug auf die Kostender Rücksendung sei ausgeschlossen, sofern eine nach § 357 Abs. 2 Satz3 BGB zulässige Kostenvereinbarung nicht getroffen ist. 6 Der Verbraucherdürfe nicht gezwungen werden, mit einer fremden Leistungspflichtin Vorleistung zu treten. Zu keinem anderen Ergebnis führten die Schadensmin<strong>im</strong>ierungs-(§ 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB) oder die Rücksichtnahmepflichtauf die Interessen des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2BGB). Die gegenseitigen Rechtspflichten seien <strong>im</strong> Rahmen des § 357Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich anders geregelt und dürften nicht mit1Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1342; Hk-VertriebsR/Tonner, § 357 Rn. 14und MünchKommBGB 4 /Ulmer, § 357 Rn. 14 unter Verweis auf die Regelung des § 8Abs. 2 VerbrKrG a.F. und die Kommentierung zu dieser Vorschrift; Münch-KommBGB/Masuch, § 357, Rn. 17; Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn. 8; Erman/Saenger,§ 357, Rn. 8.2Palandt/Grüneberg, § 357 Rn. 5; Erman/Saenger, § 357, Rn. 8.3MünchKommBGB/Masuch, § 357, Rn. 17; Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn.8; Erman/Saenger, § 357, Rn. 8.4Bamberger/Roth/Grothe, § 357, Rn. 8.5Erman/Saenger, § 357, Rn. 8.6OLG Hamburg, CR 2008, 396.

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