13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. Information auf Internetseiten 365dass der Unternehmer dem Verbraucher „gegebenenfalls das Besteheneines <strong>Widerrufsrecht</strong>s“ mitzuteilen hat. Spezielle Informationspflichtenfür Unternehmer be<strong>im</strong> Abschluss eines Fernabsatzvertrags ergeben sichaus Art. 9 und 11 VRRL-E. In Art. 9 VRRL-E wird der Inhalt bzw. derUmfang der Informationspflichten best<strong>im</strong>mt und in Art. 11 VRRL-Edie jeweiligen Formerfordernisse. So hat der Unternehmer demVerbraucher die in Art. 9 a) VRRL-E vorgeschriebenen Informationenvor dem Abschluss des Vertrags in einer den benutzten Fernkommunikationsmittelnangepassten Weise zu erteilen oder verfügbar zu machen;sie müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst undlesbar sein. Art. 9 a) VRRL-E verweist wiederum auf Art. 5 Abs. 1VRRL-E, so dass <strong>im</strong> Ergebnis der Unternehmer vorvertraglich nur überdas Bestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>s zu belehren hat.Dem Wortlaut des Richtlinienentwurfs ist es zwar nicht eindeutig zuentnehmen, ob der Verbraucher vor dem Vertragsschluss nur über dasBestehen oder aber auch über das Nichtbestehen eines <strong>Widerrufsrecht</strong>saufzuklären ist. Aus den Best<strong>im</strong>mungen der Art. 11 Abs. 4, Art. 9VRRL-E, die den Umfang der Informationen in Textform vorschreiben,wird allerdings klar, dass nach dem neuen VRRL-E keine vorvertraglichenInformationen über Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgendes <strong>Widerrufsrecht</strong> zur Verfügung zu stellen sind. Sollte sich der VRRL-E so durchsetzen, wären nach Art. 4 (Vollharmonisierungsgrundsatz)keine abweichenden nationalen Best<strong>im</strong>mungen mehr zulässig, auchwenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten.Somit wären nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie über dieVerbraucherrechte die nationalen deutschen Regelungen über den Umfangder vorvertraglichen Informationspflicht des Unternehmers <strong>im</strong>Fernabsatzrecht nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. DieInformationspflichten und die übrigen Best<strong>im</strong>mungen zum <strong>Widerrufsrecht</strong>sollen nun zwar auf nationaler Ebene nach dem BGB-RegE 1inArt. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E neu geregelt werden. Bedauerlicherweiseist <strong>im</strong> Rahmen des neuen BGB-RegE jedoch noch keine Reduzierungder Informationspflichten vorgesehen. Sollte sich der VRRL-E durchsetzen, wäre dies nachzuholen.3. Bewertung des InformationsumfangsDer Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten nach deutschemRecht ist unangemessen. Sinnvoll ist zwar eine Information überdas Nichtbestehen des <strong>Widerrufsrecht</strong>es, die nach richtiger Auffassungohnehin schon vor ausdrücklicher Verankerung in § 1 Abs. 1 Nr. 101BGB-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.1.<strong>2009</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!