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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Bereichsausnahmen des Fernabsatzrechts 109ten“ Versteigerungen wie etwa über die Auktions-Plattform eBay kein<strong>Widerrufsrecht</strong> mehr eingeräumt werden muss.4. ZwischenergebnisDie Rechtfertigung für die konkreten Ausnahmen ist bis heute strittigund schwach begründet. Im Laufe der Gesetzgebungsverfahren aufeuropäischer und deutscher Ebene wurden Argumente für und gegendie Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzweckmäßigkeit von Informationspflichtenund <strong>Widerrufsrecht</strong> bei best<strong>im</strong>mten Vertragstypen gleichermaßenvorgebracht und diskutiert. <strong>Das</strong>s es letztlich gerade zu denbekannten Ausnahmen gekommen ist, beruht überwiegend darauf, dassbest<strong>im</strong>mte Interessenvertreter bessere Arbeit geleistet haben als andere.Inhaltlich ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum nicht entweder garkeine oder sehr viel mehr Verträge ausgenommen werden.II. Weiterreichendes VerbraucherschutzrechtSowohl FARL und VRRL-E als auch das deutsche Recht nehmen Bereichevon der Anwendung des Fernabsatzrechts aus, in denen aufgrundanderer Gesetze ein ähnlicher oder weiterreichender Schutz desVerbrauchers besteht. Die Gruppe dieser Ausnahmen ist noch am ehestennachvollziehbar, weil es hier nicht darum geht, dem Verbraucherdie Schutzmechanismen Informationspflichten und <strong>Widerrufsrecht</strong>gänzlich zu verwehren, sondern eine Abgrenzung zu spezielleren oderweiterreichenden Normen zu gewährleisten.1. FernunterrichtsschutzgesetzAusgenommen vom Anwendungsbereich sind nach § 312b Abs. 3 Nr. 1BGB Verträge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). DieAusnahme findet sich nicht in der FARL, sondern der nationale Gesetzgeberhat keine Notwendigkeit gesehen, diese Verträge dem Fernabsatzrechtzu unterwerfen. Im FernUSG existieren ähnliche Schutzmechanismen,nämlich Informationspflichten (§ 3 FernUSG), die denen in§ 312c BGB entsprechen, und ein <strong>Widerrufsrecht</strong> (§ 4 FernUSG), dasüber das des § 312d BGB hinausgeht. Letztlich enthält das FernUSGeine Umsetzung der FARL. 1Maßgeblich für den Anwendungsbereich ist, dass der Unterricht beiausschließlicher oder überwiegender räumlicher Trennung von Lehrendemund Lernenden erbracht wird, wobei der Lernerfolg von einem1Tonner, BB 2000, 1413, 1416; Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 64.

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