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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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178 Teil 2 – Anwendungsbereichsteigerungen i.S.d. § 156 BGB darstellten. In den Best<strong>im</strong>mungen überden Vertragsschluss in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voneBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an Internet-Auktionenzust<strong>im</strong>men, sei ein Zuschlag i.S.d. § 156 BGB nicht vorgesehen undwürde auch von eBay nicht erteilt. <strong>Das</strong> <strong>Widerrufsrecht</strong> des Verbraucherssei daher nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. 1Dies ergibt sich nach Auffassung des BGH zunächst aus dem eindeutigenWortlaut des Gesetzes. In der Vorschrift wird ausdrücklich auf§ 156 BGB Bezug genommen. Auch aus der auf die Art des Zustandekommensdes Vertrags abstellende Formulierung, nach welcher derFernabsatzvertrag „in der Form“ von Versteigerungen nach § 156 BGBgeschlossen worden sein muss, ergebe sich keine andere Bewertung.Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen,bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156BGB geschlossen wird, sei aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nichtherzuleiten. 2Auch aus der Systematik des Gesetzes folge das Erfordernis einer restriktivenAuslegung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Die Stellung derNorm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spreche für einerestriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiterndeAuslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertragnicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelungerfasst würden.Weiterhin ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine andereWertung. Aus der FARL, die Versteigerungen vom Anwendungsbereichdes Fernabsatzrechts ganz ausn<strong>im</strong>mt, könne für eine erweiternde Auslegungdes § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB nichts hergeleitet werden, da dieRichtlinie <strong>im</strong> Hinblick auf die Verwirklichung des bezwecktenVerbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die Mitgliedstaatenenthält. Auf Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusseswurde – so der BGH weiter – der Verbraucherschutz <strong>im</strong> deutschenRecht bei den <strong>im</strong> Rahmen von Versteigerungen geschlossenen Kaufverträgengegenüber dem Regierungsentwurf und der FARL in zweifacherHinsicht verstärkt. Erstens sei der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes(§ 1 FernAbsG) bewusst auf Versteigerungen ausgedehnt worden,um dem Verbraucher auch hier die vom Unternehmer nach § 2FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu lassen. 3Zweitens habe der dafür nach der Beschlussempfehlung in § 3 Abs. 2Nr. 5 FernAbsG vorgesehene Ausnahmetatbestand gegenüber § 11BGH NJW 2005, 53.2BGH NJW 2005, 53.3Begründung des Rechtsausschusses zu § 1 FernAbsG, BT-<strong>Dr</strong> 14/3195, S. 30.

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