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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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124 Teil 2 – Anwendungsbereichb) Weitgehend unveränderter Katalog der AusnahmenAngesichts der lebhaften Diskussion um die Überarbeitung, Erweiterungoder Streichung der Ausnahmetatbestände hätte man von derEuropäischen Kommission erwartet, dass sie sich mit den einzelnenAusnahmen und deren Begründung noch einmal intensiv befasst undggf. eine überzeugendere Systematik als bislang einführt. <strong>Das</strong> ist jedochnicht der Fall, vielmehr plant die Kommission, den Ausnahmekatalog inArt. 19 VRRL-E <strong>im</strong> Wesentlichen unverändert zu lassen.Neu ist allerdings, dass Auktionen gemäß Art 19 Abs. 1 h) VRRL-Enicht mehr wie bislang (Art. 3 Abs. 1, 5. Spiegelstrich FARL) vom Anwendungsbereich,sondern nur noch vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommenwerden sollen und eine weitere Ausnahme in Art. 19 Abs. 1 d) VRRL-Eeingeführt wird, wenn Wein geliefert wird, dessen Preis be<strong>im</strong> Abschlussdes Kaufvertrags vereinbart wurde, dessen Lieferung aber erst nachAblauf der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist erfolgen kann unddessen aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, aufdie der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.Eine wesentliche Änderung ist auch, dass die Ausnahme des Art. 6Abs. 3, 3. Spiegelstrich FARL für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheitnicht für eine Rücksendung geeignet sind, in Art. 19 Abs. 1 c)VRRL-E nicht mehr vorkommt. Eine Begründung hierfür ist <strong>im</strong> VRRL-E allerdings nicht enthalten. Auch aus dem Konsultationsverfahrenergibt sich nur, dass eine Klarstellung, nicht jedoch eine Streichungdieses Ausnahmetatbestandes verlangt wurde.Die Europäische Kommission begründet die vorgeschlagenen Ausnahmenin den Erwägensgründen 33 und 34 VRRL-E noch mit zweiArgumenten. Zum einen sei ein <strong>Widerrufsrecht</strong> bei best<strong>im</strong>mten Produktenwegen deren Art unangemessen, z.B. wenn die Waren lange Zeitnach Vertragsabschluss geliefert würden und ihr Wert von Marktpreisschwankungenabhängen würde wie z.B. bei „vin en pr<strong>im</strong>eur“. 2Zumanderen sei es „unbillig“, wenn bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen– z.B. Datendownloads – dem Verbraucher ein <strong>Widerrufsrecht</strong>zustehen würde, nachdem der Dienst voll oder teilweise genutztwurde. Daher müsse der Verbraucher das <strong>Widerrufsrecht</strong> verlieren,oder ob Downloads Warenlieferungen sind, die nicht vom <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgenommensind (so z.B. Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn. 260 m.w.N.)1bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 15.2Erwägensgrund 33 VRRL-E. „Es sollte best<strong>im</strong>mte Ausnahmen vom <strong>Widerrufsrecht</strong>geben, etwa in Fällen, in denen ein <strong>Widerrufsrecht</strong> in Anbetracht der Eigenartdes Produkts nicht zweckmäßig wäre. Dies gilt beispielsweise für Verträge überWein, der erst lange nach Abschluss eines Vertrags spekulativer Art geliefert wird;der Wert des Weins hängt dabei von den Schwankungen der Marktpreise ab (vin enpr<strong>im</strong>eur).“

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