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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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C. Zwecke 59Unternehmers ist bereits von der Verbraucherkredit-RL, der T<strong>im</strong>e-Sharing-RL, der Pauschalreise-RL und der Produkthaftungs-RL bekannt.Bislang tendierte der europäische Gesetzgeber dazu, den Umfangder Informationen, den ein Unternehmer zur Verfügung stellen muss,beständig zu erhöhen. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass der Verbraucherin einer Informationsflut versinkt und durch die Menge an Informationnicht besser sondern schlechter informiert ist. 1Umso begrüßenswerterist die geplante Reduzierung der Informationspflichtendurch den VRRL-E. So hält Erwägensgrund 17 fest: „Verbrauchersollten Anspruch darauf haben, vor dem Abschluss eines Vertrags informiertzu werden. Gewerbetreibende sollten jedoch nicht zur Informationüber Umstände verpflichtet sein, die sich bereits aus dem Kontextergeben.“Die Informationspflichten der FARL wurden vom deutschen Gesetzgeberin der BGB-InfoV umgesetzt. Durch das Prinzip der Mindestharmonisierungkonnten die einzelnen Mitgliedsstaaten strengere Regelungenerlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat davon Gebrauch gemachtund vor allem die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmerserheblich ausgeweitet, indem die Vorgaben der FARLFDL aufalle Fernabsatzverträge „sachgerecht“ erstreckt wurden. Derzeit sinddem deutschen Verbraucher eine Fülle an Informationen zur Verfügungzu stellen, 2wie etwa die wesentlichen Merkmale eines Produkts, dieIdentität des Unternehmers und die Modalitäten der Lieferung und derZahlung, oder auch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens. 3BesondereBedeutung wird hierbei der Verständlichkeit der Informationenfür die Verbraucher beigemessen. 4 Neben den Informationen zum Kaufentscheidungist der Verbraucher auch über sein <strong>Widerrufsrecht</strong> aufzuklären.Der Verbraucher, der die Informationen zur Kenntnis n<strong>im</strong>mt,soll in den Stand versetzt werden, eine privatautonome Entscheidung zutreffen, so dass Vertragsparität hergestellt wird. 5Die ausreichende Aufklärung des Vertragspartners ist Gegenstandnicht nur der FARL, sondern auch des E-Commerce-Rechts. Verbraucherschutzgesetzei.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG sind auch die Vorschriftenzur Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMG, die demVerbraucher die Rechtsverfolgung erleichtern sollen, sowie die zivilrechtlichenInformations- und Gestaltungspflichten <strong>im</strong> elektronischenGeschäftsverkehr nach § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV. Diese Vorschriftenentstanden in Umsetzung der Art. 5, 10 und 11 der ECRL. Die1Rünz, Verbraucherschutz <strong>im</strong> Fernabsatz, S 50.2Siehe dazu auch Teil 3 A II 3 b).3Vgl. Erwägungsgründe 17, 19, 47 VRRL-E.4vgl. Erwägungsgründe 21, 47 VRRL-E.5Bülow/Artz/Bülow, S. 9 Rn. 15.

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