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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Historische Entwicklung 23Regierungsentwurf vorausgegangen waren entsprechende Änderungsanträgeder Länder Sachsen und Niedersachsen. 1In seiner Stellungnahme zum RegE FernAbsG 2beantragte der Bundesratdann, die vom BMJ ursprünglich avisierte Lösung wieder einzuführen,dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung in jedemFall trägt, wobei der Verbraucher – über den RefE 1999 hinaus – <strong>im</strong>merhinzur Rücksendung der Ware verpflichtet sein sollte. Hier tauchteerstmals die Formulierung „Der Verbraucher ist zur Rücksendung aufKosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet“ auf. 3 In der Begründunghieß es, bei der Rücksendung könnten je nach Gewicht und Größeder Ware nicht unerhebliche Rücksendekosten anfallen. Wenn derVerbraucher diese Kosten zu tragen hätte, könnte er sich gehindertsehen, von seinem <strong>Widerrufsrecht</strong> Gebrauch zu machen. Dadurch bestündedie Gefahr der Aushöhlung des Verbraucherschutzes in diesemBereich, zumal anzunehmen sei, dass eine Vielzahl von Unternehmerneine Best<strong>im</strong>mung über die Kostentragungspflicht des Verbrauchers inihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen würde. 4Die Bundesregierungentgegnete, sie könne sich dem Vorschlag, dass derVerbraucher nicht die Kosten der Rücksendung trägt, in der Sachegrundsätzlich anschließen. Gleichzeitig plädierte sie dafür, die Rücksendepflichtals Regelfall in § 361a BGB festzulegen, von dem vertraglichabgewichen werden kann. 5d) WertersatzIm Regierungsentwurf vom 9.2.2000 wurde dem Zeitgeist und denBestrebungen auf europäischer Ebene hinsichtlich eines einheitlichenVerbrauchervertriebsrechts Rechnung getragen und auch die Kritik ausdem Schrifttum zum Referentenentwurf aufgegriffen. So enthielt § 3keine eigenständige Regelung des <strong>Widerrufsrecht</strong>es mehr, sondern einenVerweis auf die neu geschaffenen §§ 361a und 361b BGB. Auch dasKonzept der schwebenden Unwirksamkeit wurde unter Übernahme desKonzeptes des FernUSG aufgegeben. § 361a RegE BGB enthielt nuneine Gebundenheitsfassung: „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein<strong>Widerrufsrecht</strong> nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine aufden Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärungnicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen1BR-<strong>Dr</strong>ucks. 25/2/00 und 25/3/00 v. 23.02.2000; BR-<strong>Dr</strong>ucks. 25/4/00 v. 24.02.2000.2Stellungnahme des Bundesrates, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2920.3BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2920, S. 3. http://dip.bundestag.de/btd/14/029/1402920.pdf (Stand:4.4.<strong>2009</strong>).4BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2920, S. 3 f..5Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2920, S. 13.

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