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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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56 Teil 1 – Grundlagensei daher eine Analyse des Verbraucherbegriffs unter Berücksichtigungder Geschäftskompetenz als Wertungsinstrumentarium. 1c) <strong>Das</strong> KombinationsmodellDen unterschiedlichen Modellen werden unterschiedliche Verbraucherleitbilderzu Grunde gelegt. 2 Diese beiden konträren Ansätze der situationsgebundenenund der personenbezogenen Anknüpfung lassen sichmiteinander kombinieren. Da sowohl der rein personale als auch derrein situative Verbraucherbegriff oft unklar sind, ging man zu einergekoppelten Betrachtungsweise über. <strong>Das</strong> Kombinationsmodell gehtdavon aus, dass der Verbraucher als Teilnehmer am Geschäftsverkehrnicht per se schutzbedürftig ist sondern nur in Bezug auf konkrete Gefahrenund Risiken in best<strong>im</strong>mten Situationen. Der Verbraucherbegriffaus dem situativen Ansatz wird negativ durch Elemente des Rollenkonzeptsabgegrenzt. 3Hierbei steht der situative Begriff des Verbrauchersals Konsument <strong>im</strong> Vordergrund. 42. Anwendbarkeit <strong>im</strong> FernabsatzZweifelsohne gibt es <strong>im</strong> <strong>Onlinehandel</strong> Situationen, in denen das Vertragsgleichgewichtvon Verbraucher und Unternehmer derart gestörtist, dass ein schwacher Verbraucher einem starken Unternehmer gegenübersteht,etwa wenn es um so genannte Vertragsfallen geht, bei denender Verbraucher – meist über ein Gewinnspiel angelockt – einenvermeintlich kostenfreien Dienst in Anspruch nehmen will und erstnach Registrierung bemerkt, dass er ein kostenpflichtiges Abonnementabgeschlossen haben soll. Bemerkenswerterweise weist das Fernabsatzrechtgerade in diesen Konstellationen erhebliche Schutzlücken auf. 5Gerechtfertigt ist das <strong>Widerrufsrecht</strong> auch, wenn unbedarfte VerbraucherProdukte von zweifelhafter Qualität erwirbt, die es ausschließlich<strong>im</strong> Distanzhandel zu erwerben gibt. Auch Anbieter solcher Waren entziehensich bewusst dem Zugriff des Vertragspartners und agieren oftan der Grenze zur Legalität.1Schulze/Schulte-Nölke /Pfeiffer, S. 30.2Staudinger/Weick, § 13 Rn. 6.3Schirmbacher, Verbrauchervertriebsrecht, S. 126.4Vgl. Denkinger, Der Verbraucherbegriff, S. 119 f.5Dies ist der Grund für das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beibesonderen Vertriebsformen, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/10734 v. 31.10.2008. <strong>Das</strong> vom Bundestagam 26.3.<strong>2009</strong> beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es istjedoch nicht zust<strong>im</strong>mungspflichtig. <strong>Das</strong> Gesetz wird am Tag nach der Verkündung inKraft treten. Nach Informationen des Bundesjustizministeriums könnte das Gesetzam 15.5.<strong>2009</strong> den Bundesrat passieren, so dass es voraussichtlich <strong>im</strong> Juni in Krafttreten wird.

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