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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 225Häufig sind jedoch nicht alle angebotenen Produkte sofort lieferbar,sondern müssen erst bei Lieferanten bestellt oder vom Hersteller produziertwerden. Der BGH geht aber davon aus, dass der von der Werbungeines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucherin der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandtwerden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfristunmissverständlich hingewiesen wird. 1 Wird also auf der Produktseite2<strong>im</strong> Online-Shop und anschließend in Textform keine Lieferzeitgenannt, muss die Ware sofort lieferbar sein. Problematisch ist in diesemZusammenhang die Angabe von „voraussichtlichen“ Lieferzeiten.So ist die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischenKatalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweitnicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagtwurde“ unzulässig, da die Lieferzeit offen gehalten wird. 3DerFristbeginn der Lieferzeit darf auch nicht von einem Ereignis <strong>im</strong> Bereichdes Verwenders abhängig sein. 4Auch ist nach der Rechtsprechung eine Klausel „Eine Übergabe anden Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang...Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Postmeist bis zu 10 Tagen dauern können. ...“ unzulässig, 5die Angabe„Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.“allerdings nicht. 6Es kommt stets darauf an, ob der Durchschnittskundeohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung inder Lage ist, die vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.Die Informationen über die Lieferzeit müssen gemäß § 1Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV so genau wie möglich angegeben werden. Dieexakte Lieferzeitangabe ist jedoch wegen der regelmäßig erfolgendenWeitergabe der Ware an ein Transportunternehmen meist gar nichtmöglich. Daher reichen ungefähre Angaben (z.B.: 2 bis 5 Tage). Auchdie Angabe einer Ca.-Lieferzeit ist grundsätzlich möglich. <strong>Das</strong> KG 7hatte die betreffende Klausel (in den dortigen AGB) ihrem Gesamteindrucknach so eingestuft, dass die Lieferzeit in das Belieben des Händlersgestellt gewesen sei. Dies ist jedoch bei der bloßen Angabe einernäher umgrenzten Ca.-Lieferzeit auf der Produktseite und in der E-Mailnicht der Fall, da der Händler sich bei Überschreiten der ungefähren1BGH, MMR 2005, 531, 532 (Internet-Versandhandel).2LG Koblenz, WRP 2006, 1037.3OLG Frankfurt, WRP 2005, 922.4KG Berlin, NJW 2007, 2266 = GRUR-RR 2007, 291; LG Frankfurt, MMR2008, 857.5KG Berlin, NJW 2007, 2266 = GRUR-RR 2007, 291.6LG Frankfurt, MMR 2008, 857.7KG Berlin, NJW 2007, 2266 = GRUR-RR 2007, 291.

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