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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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176 Teil 2 – Anwendungsbereichmöglichkeit des Verbrauchers auf den Spielverlauf besteht, liegt keinFall des § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB vor. 1Strittig ist, ob nur staatlich genehmigte Wett- und Lotteriedienstleistungenerfasst sind 2 oder darunter alle Dienstleistungen mit einem spekulativenoder aleatorischen Element zu verstehen sind. <strong>Das</strong> OLGKarlsruhe 3 ist der Ansicht, dass die Auffassung zu weit gehe, hierunterfielen nur staatlich genehmigte und nach § 763 BGB rechtsverbindlicheWetten, da § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3Spiegelstrich 6 FARL diene und deshalb nicht nach den Begriffen desdeutschen Zivilrechts, sondern <strong>im</strong> Lichte der Richtlinie auszulegen sei.Da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt über daseuropäische Mindestniveau hinausgehen wollte, ist diese Auslegungzutreffend.Die bloße Weiterleitung von online abgegebenen Lottotipps an eineLottogesellschaft ist kein gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB vom <strong>Widerrufsrecht</strong>ausgenommener Vertrag. 4Abgesehen davon, dass der Wortlautnur die Wett- und Lotteriedienstleistungen selbst und nicht derenVermittlung erfasst, 5 hat die Ausnahme ihren Grund in der besonderenStruktur von Wettgeschäften, die auf den Eintritt eines ungewissenzukünftigen Ereignisses abstellen und bei denen üblicherweise dieChancen zu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt von den Wettpartnern eingeschätztwerden. Von solchen Ungewissheiten, Spekulationen und aleatorischenReizen ist hingegen die Geschäftsbesorgung durch den Vermittlernicht betroffen. Es sind keine Gründe erkennbar, warum derVerbraucher nicht widerrufen können soll. 6Mit Änderung des § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzeszur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserungdes Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen 7entfällt das<strong>Widerrufsrecht</strong> bei telefonischem Vertrieb von Wett- und Lotteriedienstleistungennicht mehr. Hintergrund ist, dass solche Leistungenbesonders häufig unter Missachtung lauterkeitsrechtlicher Vorschriftenvertrieben wurden. Zudem soll das <strong>Widerrufsrecht</strong> – wie bei Finanzdienstleistungen– nur noch dann erlöschen, wenn der Vertrag vonbeiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfüllt ist,1Erman/Saenger, § 312d, Rn. 28.2So die Rechtslage in Frankreich, Article L121-20-2 VerbraucherGB (FR): «Ledroit de rétractation ne peut être exercé, sauf si les parties en sont convenues autrement,pour les contrats: ... 6. De service de paris ou de loteries autorisés.»3OLG Karlsruhe, MMR 2002, 618, 619.4OLG Karlsruhe, MMR 2002, 618, 619.5Vgl. oben Teil 2 D VII.6OLG Karlsruhe, MMR 2002, 618, 619.7BesVetrG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/10734 v. 31.10.2008 (in Kraft getreten am 4.8.<strong>2009</strong>, BGBl. I <strong>2009</strong>, S. 2413).

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