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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Information auf Internetseiten 373seinen Informationspflichten, sie ist jedoch nach den gesetzlichen Vorgabennicht erforderlich. 1So hat auch der BGH 2bestätigt, dass die Ansicht, die vorvertraglichenInformationen <strong>im</strong> Fernabsatz müssten <strong>im</strong> Online-Bestellformularaufgelistet sein oder <strong>im</strong> Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufenwerden, weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriftenzu entnehmen ist. Eine solche Gestaltungsweise ist also nichterforderlich, um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB aneine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationeni.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV <strong>im</strong> Internet zu genügen.Diese Sichtweise ist zutreffend. Der Unternehmer schuldet keinen Informationserfolg,sondern muss dem Verbraucher nur eine realistischeMöglichkeit verschaffen, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen. 3Dies wurde <strong>im</strong> Rahmen der Umsetzung der FARLFDL durch die Änderungin § 312c Abs. 1 BGB (Ersetzung der Formulierung „informieren“durch „Informationen zur Verfügung stellen“) ausdrücklich klargestellt,entsprach jedoch schon nach vorherigem Wortlaut der europarechtskonformenAuslegung, da auch Art. 4 Abs. 1 FARL nur davon spricht,dass der Verbraucher über die Informationen „verfügen“ muss. 4Zudem ist die Sichtweise der alten Rechtsprechung des OLG Karlsruheund OLG Frankfurt nicht mediengerecht und entspricht nicht demVerbraucherleitbild, das der BGH 5 für Werbung <strong>im</strong> Internet zugrundelegt. Es ist davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der bereits aktiveine Internetseite des Unternehmers aufsucht, erfahrungsgemäß über dieFähigkeit verfügt, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Der Kaufinteressentwird dabei aber nur diejenigen über einen elektronischenVerweis verknüpften Seiten aufrufen, zu denen er durch Verweise aufGrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare undunmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschlussgeführt wird. Voraussetzung ist also, dass ein solcher Hinweis entsprechendklar ausgestaltet, d.h. „sprechend“ ist.1Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 312c Rn. 12, 20; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat,§ 312c Rn. 68. (<strong>im</strong> Erscheinen); Hoeren/Sieber/<strong>Föhlisch</strong>, Teil 13.4 Rn.95.2BGH, NJW 2006, 3633 = GRUR 2007, 159 = MMR 2007, 40 = MDR 2007,230 = WM 2006, 2281= WRP 2006, 1507 = ZIP 2006, 2041 = ZUM 2006, 922 =K & R 2006, 575.3Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3378; ebenso schon Mehrings, BB 1998,2373, 2378.4FernAbsG-RegE, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/2946, S. 20; ebenfalls schon FernAbsG-RegE zu§ 2 Abs. 2, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/2658, S. 38; Pützhoven, Verbraucherschutz, S. 60f.;Kaestner/Tews, WRP 2005, 379, 380.5BGH, MMR 2005, 531 (Internetversandhandel); BGH GRUR 2003, 889, 890(Internet-Reservierungssystem); BGH MMR 2005, 309 (Epson-Tinte).

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