13.07.2015 Aufrufe

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A. Persönlicher Anwendungsbereich 73Billardtisch per Spedition an eine Büroanschrift geliefert wird, denn hierwäre es sehr ungewöhnlich, wenn der Besteller diesen nach Hausetransportiert, um ihn dann doch privat zu nutzen. Auch die Art desProduktes kann gegen eine private Nutzung sprechen, so z.B. bei medizinischenGeräten oder Musikanlagen, die nicht in Wohnz<strong>im</strong>mern,sondern nur in Diskotheken eingesetzt werden können.a) „Dual Use“ ProdukteDer private Zweck des Geschäfts ist besonders unklar, wenn Selbständige(Architekten, Anwälte, Handwerker etc.) unter ihrem Namen undunter der Geschäftsadresse bestellen und es sich bei den Gegenständenum sog. „Dual Use“ Produkte handelt, bei denen sowohl eine beruflicheals auch private Nutzung denkbar ist. Bestellt etwa eine freiberuflicheDesignerin, die von ihrer Privatwohnung aus arbeitet, eine hochwertigeDesignerlampe, so lässt sich nicht eindeutig best<strong>im</strong>men, ob dieszu privaten oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt, sonderndie Ware wird sowohl privat als auch gewerblich genutzt.Der EuGH hat in einer Entscheidung zum Verbrauchergerichtsstanddarauf abgestellt, ob der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlichist, dass er <strong>im</strong> Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftsnur eine ganz untergeordnete Rolle spiele. Sobald der gewerblicheZweck keine ganz untergeordnete Rolle spielt, kann sich der Käufernicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 13 bis 15EuGVÜ berufen. 1 Mit Blick auf die nicht identischen Zielrichtungen deseuropäischen Zivilprozessrechts und des materiellen Verbraucherrechtsist jedoch fraglich, ob sich dieser prozessuale Verbraucherbegriff uneingeschränktauf das materielle Fernabsatz- oder Verbrauchsgüterkaufrechtübertragen lässt. 2Im deutschen Schrifttum ist umstritten, wann in solchen Fällen dasVerbraucherschutzrecht Anwendung findet. Teilweise wird alsVerbraucherhandeln auch das Handeln einer Person in Ausübung ihresGewerbes verstanden, soweit atypische oder branchenfremde Nebengeschäfteabgeschlossen werden. 3Nach einer zweiten Meinung soll insolchen Fällen stets unternehmerisches Handeln anzunehmen sein. Derohnehin schon weite Verbraucherbegriff müsse am Schutzzweck gemessenund in Mischfällen eng ausgelegt und Fälle des dual use stets alsunternehmerisches Handeln qualifiziert werden. 4 Überwiegend wird fürdie Anwendbarkeit des materiellen Verbraucherbegriffs auf den1EuGH, NJW 2005, 653 = EuZW 2005, 241.2Ebers, VuR 2005, 361, 365.3MünchKommBGB/Micklitz, § 13 Rn. 61 ff.4Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 13 Rn. 12. So auch zum Verbraucherbegriffder FARL: DRB-Stellungnahme v. 15.11.2006, S. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!