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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 239durch deutliche Hinweise auf den einzelnen Seiten und aussagekräftigeBeschriftungen der Schaltflächen (z.B. „Weiter zur Dateneingabe“,„Jetzt bestellen“) erfolgen, aber auch mittels sprechender Links (z.B.„Bestellablauf“, „Hilfe“), die aus dem Bestellprozess auf separate Informationsseitenzum Bestellsystem verweisen. 1§ 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer, den Kunden„rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung“ zu informieren. DerBegriff der „Bestellung“ wird zutreffend weiter als der Begriff „Vertragserklärung“ausgelegt, da die Informationspflichten gerade dazu dienen,für den Kunden erkennbar zu machen, ob er eine unverbindliche Anfragestellt oder eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. „Bestellung“ bedeutetdaher jede Art der Kontaktaufnahme, die dem Vertragsschlussvorgelagert ist, z.B. eine Anfrage nach der Verfügbarkeit. 2Keine Bestellung stellt hingegen die bloße Zwischenspeicherung ohneDatenübermittlung dar, etwa durch Klicken auf einen Button „In denWarenkorb“. 3Auch <strong>im</strong> Bereich der invitatio ad offerendum bedarf eskeines Schutzes vor voreilig abgegebenen Erklärungen durch Bereitstellungvon Korrekturhilfen, da der Kunde hier noch keine vertraglicheBindung zu befürchten hat. 4 Sofern es sich nicht um eine Vertragserklärungdes Kunden handelt, wird diese auch regelmäßig <strong>im</strong> Wege derIndividualkommunikation (z.B. E-Mail-Anfrage) und nicht über einautomatisches Bestellsystem erfolgen, so dass der Ausnahmetatbestanddes § 312e Abs. 2 BGB erfüllt ist. Der Begriff der Rechtzeitigkeit in§ 312e BGB ist in gleicher Weise auszulegen wie in § 312c BGB. 5aa) Technische Schritte des VertragsschlussesNach § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 BGB-InfoV muss derUnternehmer den Kunden über den Vertragsschluss informieren. FürVerbraucher findet sich diese Vorschrift zusätzlich mit geringfügig abweichendemWortlaut in § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4BGB-InfoV. Die Informationspflichten <strong>im</strong> Fernabsatz und E-Commercesind diesbezüglich nicht aufeinander abgest<strong>im</strong>mt, sondern verlangen„unverbunden nebeneinander“ 6eine Information über „die einzelnentechnischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen“ (§ 3 Satz 1Nr. 1 BGB-InfoV) und „darüber, wie der Vertrag zustande kommt“1Vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 75 ff.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 63; Staudinger/Thüsing, § 312e Rn.38.3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312e Rn. 64.4Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt/Spindler, S. 459, 466.5Vgl. oben Teil 3 A II 3 c) und Hk-VertriebsR/Micklitz, § 312e Rn. 75, der allerdingseine Übermittlung <strong>im</strong> Zeitpunkt oder kurz vor Abgabe der Bestellung für nichtmit dem Gesetz vereinbar hält.6Schulze/Schulte-Nölke/Micklitz, S. 189, 204.

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