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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Aktuelle Gesetzesvorhaben 487und Weise dies zu geschehen hat und über welche Umstände zu unterrichtenist, ergibt sich zukünftig aus dem Artikel 246 §§ 1 und 2EGBGB-RegE. Durch diese Gestaltung können die bisher geltendenAbsätze 1 und 2 in einem Absatz zusammengefasst und deutlich vereinfachtwerden. 1Vereinzelt wird an dieser Stelle die „Auslagerung“ desInhalts der Informationspflichten in ein anderes Gesetz kritisiert. Diesverursache einen Mehraufwand bei der Anwendung des verweisendenGesetzes. Der ursprüngliche Zweck, nicht jedes Mal bei einer Änderungein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu müssen, sei mit der Fassungin Gesetzesform ohnehin nicht mehr gegeben. Daher sei ggf. zu prüfen,ob nicht die Zusammenfassung dieser Best<strong>im</strong>mungen ebenso gut in dasBGB selbst eingeordnet werden kann. 2§ 355 Abs. 2 S. 4 BGB-RegE stellt erfreulicherweise 3 klar, dass dieverlängerte Widerrufsfrist von einem Monat bei Belehrung erst nachVertragsschluss auch dann gilt, wenn das Gesetz die Information überdas <strong>Widerrufsrecht</strong> in Textform zu einem späteren als in § 355 Abs. 2S. 1, 2 BGB-RegE genannten Zeitpunkt zulässt. Die Klarstellung erfolgt,weil in der Rechtsprechung die unzutreffende Auffassung vertretenwurde, § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB in der geltenden Fassungenthalte eine Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise derBelehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und gehe in seinemAnwendungsbereich § 357 Abs. 3 Satz 1 in der geltenden Fassung vor. 4Die Vorschrift des § 360 BGB-RegE fasst die Anforderungen an eineordnungsgemäße Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammen, wasfür den Rechtsanwender eine Erleichterung darstellt. 5 § 360 Abs. 3BGB-RegE, der als formelles Gesetz auch das Widerrufsmuster für rechtenserklärt, ersetzt den derzeit geltenden § 14 BGB-InfoV. Die Festlegungeinheitlicher Voraussetzungen für alle betroffenen Situationen,erleichtert die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsbelehrung.64. Verbleibende Kritika) InformationspflichtenEin Großteil der Probleme um die transparente Widerrufsbelehrung istderzeit vom deutschen Gesetzgeber gemacht, indem für Finanzdienst-1BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/11643 v. 21.02.<strong>2009</strong>, S. 101 f.2DRB-Stellungnahme v. August 2008, Punkt 1.3DRB-Stellungnahme v. August 2008, Punkt 2.4Vgl. Teil 3 A III 1 c).5Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 38.6DRB-Stellungnahme v. August 2008, Punkt 2.

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