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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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332 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertragesverkehrsfähig sprich unverkäuflich ist. Richtigerweise ist in solchenFällen das <strong>Widerrufsrecht</strong> ausgeschlossen, worüber vorab zu informierenist, weil die Ware nicht zur Rücksendung geeignet ist. 1Der BGH 2 hat in einem Vorlagebeschluss an den EuGH die Befürchtunggeäußert, wegen der Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2Satz 2 FARL könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie nach deutschemRecht <strong>im</strong> Fall des Verbrauchs der Ware besteht, mit der FARL unvereinbarsein. Diese Ansicht ist jedoch völlig absurd. <strong>Das</strong> hieße, dass derKunde sich eine Tüte Chips bestellen und aufessen dürfte und dann denVertrag widerrufen könnte, ohne für die Chips zu bezahlen. Der BGH 3erkennt dann auch, dass ohne eine solche Wertersatzmöglichkeit derWiderruf für den Unternehmer „unzumutbar“ wäre. Daher könne Art.6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der FARL dafür sprechen, dass bei zumVerbrauch best<strong>im</strong>mten und tatsächlich verbrauchten Waren das <strong>Widerrufsrecht</strong>gemäß Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 FARL ausgeschlossenist. 4<strong>Das</strong> LG Wuppertal 5 hat entschieden, dass bereits mit dem Öffnen jedesBehältnisses, in dem sich Kosmetika oder Pflegemittel befinden,deren Verbrauch beginne, weil diese <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr nichtmehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehenseien. Kosmetika könnten also nicht wie andere Sachen inGebrauch genommen, sondern nur verbraucht werden. Nach dieserAnsicht beträgt der Wertersatz bei Kosmetika mit deren Anbrechenstets 100%, ohne dass der Verbraucher hierüber belehrt werden müsste.Diese Ansicht ist allerdings in dieser Pauschalität problematisch, danicht jedes Anbrechen von Kosmetika diese völlig wertlos macht, etwawenn eine Duftsubstanz aus einem Flakon dre<strong>im</strong>al versprüht wird odereinmal auf den Spender einer 500g Cremedose gedrückt wird.In einem vergleichbaren Fall zu Nahrungsergänzungsmitteln hat dasLG Dortmund 6anders entschieden, dass bei Öffnen der Verpackungnicht von einem Verbrauch, sondern von einer Ingebrauchnahme auszugehensei, wobei der Händler hinsichtlich der Höhe des Wertersatzesbeweispflichtig sei. Dies überzeugt nicht, da Nahrungsergänzungsmittelnicht gebraucht, sondern verbraucht werden und eine angefangenePackung eines solchen Produktes aus gesundheitlichen Gründen nicht1Teil 2 D III 3 c); Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2008, 3751, 3753f.2BGH, Beschluss vom 18.3.<strong>2009</strong> – VIII ZR 149/08; Pressemitteilung 59/09 v.18.3.<strong>2009</strong>.3BGH, Beschluss vom 18.3.<strong>2009</strong> – VIII ZR 149/08; Pressemitteilung 59/09 v.18.3.<strong>2009</strong>.4So allgemein bei einem erheblichen Wertersatzanspruch: Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW2008, 3751; vgl. Teil 2 D III 3 d) cc).5LG Wuppertal, Urteil v. 22.08.2006, 14 O 87/06, BeckRS 2008, 03864.6LG Dortmund, ITRB 2008, 58.

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