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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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40 Teil 1 – Grundlagenwird gefordert, auch einige juristische Personen wie Idealvereine in denVerbraucherbegriff einzuschließen. 1 Dies würde zu einem weiteren persönlichenAnwendungsbereich des <strong>Widerrufsrecht</strong>es führen. Die Handelsverbändelehnen eine Ausweitung des Verbraucherbegriffes aufkleine und mittelständische Unternehmen in Geschäften mit „Großunternehmen“ab, wie sie zuweilen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Diskussionüber den einheitlichen Referenzrahmen für ein europäisches Vertragsrechtvorgeschlagen wird. 2Ganz überwiegend hält die Wirtschaft dieDefinition von Verbraucher und Lieferer für angemessen.b) Ausnahmen für best<strong>im</strong>mte GeschäftszweigeSehr viel Rückmeldung erhielt die Kommission zu der Frage, ob diegegenwärtigen Ausnahmen vom Fernabsatzrecht bzw. vom <strong>Widerrufsrecht</strong>überarbeitet, erweitert oder außer Kraft gesetzt werden sollen. DieAuslegungen der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen bereiten hier oftSchwierigkeiten. Ein Mitgliedsstaat spricht sich daher für eine klarereInformationspflicht darüber aus, ob der Lieferer den Vorschriften überFernabsatzverträge unterliegt oder nicht. 3Die Vorschläge der Wirtschafts-und Verbraucherverbände gehen in diesem Punkt sehr weitauseinander. So spricht sich ein Wirtschaftsvertreter dafür aus, Verträge<strong>im</strong> M-Commerce generell von der Richtlinie auszunehmen, einerseitswegen der geringen Werte von direkt erbrachten Dienstleistungen (z.B.Klingeltöne) und der Möglichkeit, den Dienst zu nutzen oder zu kopieren.Die Verbraucherseite 4 spricht sich energisch gegen eine Ausweitungdes Ausnahmekataloges aus und plädiert für eine Streichung der Ausnahmenfür sämtliche touristischen Dienstleistungen. Weiterhin wirdunter Verweis auf die Heininger-Entscheidung des EuGH 5 noch einmaldie Bedeutung des Gebotes der restriktiven Auslegung der Ausnahmebest<strong>im</strong>mungenbetont.commercial or professional capacity provided a professional intermediary is actingon behalf of the supplier (section 1, paragraph 2).”1beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 1.2Gemeinsame Stellungnahme von bvh, HDE und BAG zur Umsetzung der FARL,S. 16.3Summary of Responses, p. 3 f.4beuc, BEUC/X/085/2006, 1.12.2006, p. 4.5„when those terms (terms for which European legislation provides no definition)appear…in a provision which constitutes a derogation from a principle or morespecifically, from Community rules for the protection of consumers, they must… beinterpreted restrictively”: ECJ case C-83/99 Commission v Spain (2001) ECR I-445,paragraph 19, and case C-481/99 Heininger (2001) ECR I-9945 paragraph 31.

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