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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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444 Teil 6 – Verwendung eines Belehrungsmustersdie Vorgaben des BGH durch die Bundesregierung erfüllt sind, lassesich allerdings nicht genau einschätzen, weil der BGH selbst keine konkretenAnforderungen an die Musterbelehrung in dieser Hinsicht angegebenhat. 1 Um eine tatsächliche Verständlichkeit der Musterbelehrungfür den Verbraucher zu erreichen, ist allerdings eine Reduzierung derInformationen auf das notwendige Maß erforderlich. Ansonsten bestehtdie Gefahr, dass die Belehrung ihren Zweck verfehlt und damit unzureichendist. 2 Zu beanstanden ist ferner, dass es nach wie vor an einemHinweis fehlt, dass die Widerrufsbelehrung sich ausschließlich anVerbraucher richtet, sowie darauf, bei welchen Rechtsgeschäften demVerbraucher ein <strong>Widerrufsrecht</strong> zusteht. Dies könnte dann problematischwerden, wenn die Widerrufsbelehrung in AGB integriert wird. 3b) Belehrung über den FristbeginnDie umstrittene Formulierung zum Fristbeginn wird durch den Satz„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ ersetzt.Nicht durchgesetzt hat sich der Vorschlag für eine Formulierung „…amTag nach…“. 4 Es wird allerdings kritisiert, auch die neue Musterbelehrungerläutere dem Verbraucher nicht, wann genau die Frist an- undabläuft, womit das Problem bestehe, dass auch diese in Zukunft wiedervon den Gerichten für unwirksam erklärt werden könnte. 5Diese Entscheidungdes Verordnungsgebers entspricht jedoch der Rechtsprechungdes BGH 6 , wonach eine nähere Erläuterung der §§ 187, 188,193 BGB nicht erforderlich ist 7 und trägt weiterhin dem noch ungenauformulierten Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB Rechnung. Somit istdie Wirksamkeit der neuen Musterbelehrung nicht zu bezweifeln. 8 DieTransparenz der Ausführungen zum Fristanlauf wird aber auch insoweitin Frage gestellt, als der Verbraucher <strong>im</strong> Gesetz nachzuschlagenhat, welche die Informationspflichten aus §§ 312c, 312e BGB sind, diemaßgeblich für den Fristbeginn sind. 9Zum anderen wird in der neuen Belehrung deutlich gemacht, dass fürden Beginn der Widerrufsfrist der Erhalt der Widerrufsbelehrung inTextform erforderlich ist. Darüber hinaus sind in Gestaltungshinweis 3nähere Informationen für die Fälle gegeben, in denen neben der Mitteilungder Widerrufsbelehrung in Textform auch weitere Voraussetzun-1Lejeune, CR 2008, 226, 228.2Witt, NJW 2007, 3759, 3759.3Buchmann, K&R 2008, 12, 14.4Buchmann, MMR 2007, 347, 350.5Lejeune, CR 2008, 226, 228; Buchmann, K&R 2008, 12, 14.6BGH, NJW 1994, 1800, 1801.7Rössel, ITRB 2008, 136, 137.8Masuch, NJW 2008, 1700, 1701.9Lejeune, CR 2008, 226, 231.

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