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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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126 Teil 2 – Anwendungsbereichdie Schnelllebigkeit des Internethandels und die Erwartungen desVerbrauchers, dass eine Ware möglichst sofort geliefert werden sollte,nicht zu rechtfertigen und spricht eher für eine beabsichtige Ausweitungdes Unternehmerschutzes. Ähnlich verhält es sich bei der Ausnahme dereBay-Versteigerungen aus dem <strong>Widerrufsrecht</strong>. Diese lässt sich mitkeinem sachlichen Grund rechtfertigen, da hier die gleiche Gefährdungslagewie bei Käufen über „normale“ Onlineshops besteht. 1Diebereits gemachte Erfahrung zeigt, dass das <strong>Widerrufsrecht</strong> keinenachteilige Auswirkung auf den Markt der Internetauktionen hat unddieses Geschäftsfeld nicht gefährdet. 2<strong>Das</strong>s die übrigen Ausnahmetatbestände nach wie vor umstritten sindund gleichwohl so belassen wurden, lässt sich für die historischteleologischeAuslegung nicht fruchtbar machen. Der europäische Gesetzgeberhat sich schlichtweg den Praxisproblemen nicht gestellt. Einüberzeugendes Gesamtkonzept für die Ausnahmen ist nach wie vornicht erkennbar. Im Gegenteil: durch die Streichung einer seit dem Jahr2000 gültigen Ausnahme, die mangelnde Überarbeitung der übrigenbekannten Ausnahmen und die Einführung einer neuen, nicht zu rechtfertigendenAusnahme wird weder der Internethandel florieren nochder Verbraucherschutz funktionieren. Die Kommission war bedauerlicherweisenicht gewillt, sich der politischen Diskussion erneut zu stellenund hat es <strong>im</strong> VRRL-E <strong>im</strong> Wesentlichen bei den aktuell geltenden Ausnahmetatbeständenbelassen, obwohl aus der Praxis wichtige Vorschlägezur Erweiterung, Streichung oder Klarstellung des Ausnahmekatalogesvorgebracht wurden. Der europäische Besitzstand wurdeweitgehend so belassen wie er ist.II. Nach Kundenspezifikation angefertigte oder eindeutigpersonalisierte WareDie Merkmale „nach Kundenspezifikation angefertigt“ und „eindeutigauf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ (§ 312d Abs. 4 Nr. 1,1. u. 2. Var. BGB) sind in der Praxis schwer zu trennen. 3 Die Ausnahmevorschriftgeht auf Art. 6 Abs. 3, 3. Spiegelstrich FARL zurück, die<strong>im</strong> deutschen Recht wörtlich umgesetzt wurde. Der deutsche Gesetzgeberbegründet die Ausnahme sehr allgemein damit, dass die Ware infolgeder Individualisierung wertlos geworden und deshalb ein Widerrufs-1Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 12; <strong>Föhlisch</strong>, MMR <strong>2009</strong>,75, 79;2Brönneke, <strong>Widerrufsrecht</strong> und Belehrungspflichten, S. 12.3Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 99; Härting, Internetrecht,Rn. 568.

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