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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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362 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtbekennen“, will er nicht Gefahr laufen, den Verbraucher mit einer zuallgemeinen Information in die Irre zu führen.cc) Rechtsfolge bei Nichtaufklärung über das NichtbestehenDer Gesetzgeber hat <strong>im</strong> Fernabsatzrecht keine ausdrückliche Best<strong>im</strong>munggetroffen, welche Rechtsfolgen eine Verletzung der Informationspflichtenaus § 312c Abs. 1 S. 1 hat. 1Die nach § 312d Abs. 2 und§ 355 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fristverlängerungen gelten für dieVerletzung der nachvertraglichen, textformgebundenen Informationspflichten.Damit kommt der vorvertraglichen Informationspflicht überdas <strong>Widerrufsrecht</strong> <strong>im</strong> unmittelbaren rechtlichen Verhältnis zwischenUnternehmer und Verbraucher weit weniger Bedeutung zu. 2Der Unternehmer kann sich gemäß § 242 BGB (venire contra factumproprium) nicht auf das Nichtbestehen berufen, wenn er die Informationunterlassen hat. 3Überdies wird, wenn über eine objektiv gegebeneAusnahme <strong>im</strong> Rahmen der Widerrufsinformation nicht aufgeklärt wird,auch ein vertragliches <strong>Widerrufsrecht</strong> eingeräumt. Zudem handelt essich bei der Informationspflicht um eine gesetzlich konkretisierteSchutzpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Beruht die Verletzung mindestensauf Fahrlässigkeit des Unternehmers, kann der Verbraucher Schadensersatznach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB verlangen.§ 312c Abs. 1 BGB wird auch als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGBangesehen, 4so dass auch diese Norm als Anspruchsgrundlage dienenkann. Der Schadensersatzanspruch ist dann auf Aufhebung des Vertrags<strong>im</strong> Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB gerichtet,so dass der Verbraucher sich vom Vertrag lösen kann. 5b) Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV best<strong>im</strong>mt weiterhin, dass der Verbraucherauch über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondereNamen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zuerklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe,einschließlich über den Betrag, den der Verbraucher <strong>im</strong> Fall des Widerrufsoder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachteDienstleistung zu zahlen hat, aufzuklären ist.1MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 138.2Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 46 (<strong>im</strong> Erscheinen).3MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 139.4MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 139; Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 50 (<strong>im</strong> Erscheinen); Mand/Könen, WRP 2007, 841, 847; Ende/Klein,Grundzüge des Vertriebsrechts <strong>im</strong> Internet, S. 171.5MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c, Rn. 139.

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