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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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310 Teil 4 – Die Rückabwicklung des widerrufenen VertragesRücksendekosten dient allen Verbrauchern, da die angefallenen Rücksendekostenletztlich auf alle Verbraucher umgelegt werden müssen. 1Fraglich ist aber, ob aus § 241 Abs. 2 BGB eine Pflicht des Verbrauchersabgeleitet werden kann, einen Preisvergleich unter verschiedenenVersandmöglichkeiten vorzunehmen und dann den günstigsten Versandwegzu wählen. Diese Frage hat das LG Düsseldorf 2 verneint. Auchwenn dem Unternehmer nicht zuzumuten sei, überhöhte Kosten zutragen, sei er verpflichtet „regelmäßige“ Kosten zu erstatten, auch wennsie diese nicht den günstigsten Tarifen entsprechen. Auch das OLGHamburg erklärte eine AGB-Best<strong>im</strong>mung, wonach die Versandkosten<strong>im</strong> niedrigsten Satz zurückerstattet werden, für unzulässig. 3 Es sei zwarrichtig, dass der Unternehmer in der Regel lediglich verpflichtet sei, dieKosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmenund der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkostennicht verlangen könne. Mit der Klausel lege sich der Unternehmer jedochfest, dass er stets nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetragerstatten wird. Zum einen laufe diese Einschränkung der gesetzgeberischenIntention zuwider, zum anderen erwecke sie den Eindruck, dieMöglichkeit einer unfreien Rücksendung <strong>im</strong> Rahmen des gesetzlichenRückgaberechts sei nicht gegeben.Anders ist die Situation zu behandeln, wenn der Unternehmer denVerbraucher auf einen günstigeren Versandweg hingewiesen hat, z.B.durch die Bereitstellung eines Retourenaufklebers. Im Vergleich zu dereinfachen Rücksendung, zu der der Verbraucher ohnehin nach Annahmeder Ware und Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s verpflichtet ist, erweistsich das Anbringen des Aufklebers als keine Erschwernis des <strong>Widerrufsrecht</strong>s.Ein Nichtfolgen der unternehmerischen Hinweise ist alseine Verletzung der gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht des § 241Abs. 2 BGB anzusehen. Der daraus entstehende Schaden in Höhe derDifferenz zwischen den Kosten, die dem Unternehmer unter Verwendungdes durch ihn vorgeschlagenen Versandwegs entstehen würdenund die, die ihm durch den vom Verbraucher in Anspruch genommenenentstanden sind, sind ihm zu ersetzen. 4 Möglich ist also die Aufklärungüber die Erstattungspflicht des Verbrauchers bei Wahl einer unnötigteuren Versandart, 5z.B. durch einen Hinweis auf die „kostengünstigeund einfache Versendungsmöglichkeit mit dem beigelegten Retouren-1bvh-Stellungnahme Schuldrechtsreform, S. 24; ebenso Kaestner/Tews, WRP2005, 1335, 1345.2OLG Düsseldorf, VuR 2002, 452.3OLG Hamburg, CR 2008, 606 = MD 2008, 380; OLG Hamburg, CR 2008,396.4Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1344 f.5Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1343.

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