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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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372 Teil 5 – Informations- und Belehrungspflichtetwa derzeit auf der Plattform eBay auf Artikelseiten standardisiert fürdie Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhanden ist, 1ist jedoch eineandere Beurteilung geboten. Hier wird die Information klar erteilt.3. Erkennbarkeit und ErreichbarkeitAus dem fernabsatzrechtlichen Transparenzgebot ergibt sich, dass dieInformationen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ohne Weiteres fürden Verbraucher auffindbar sein müssen. Diese Anforderung kann manentweder aus dem Begriff der Klarheit ableiten 2oder aber aus demwesensgleichen Transparenzgebot des E-Commerce-Rechts, 3das eineleichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit voraussetzt. <strong>Das</strong>ich die Informationen <strong>im</strong> E-Commerce und Fernabsatz inhaltlich unterscheiden,ist hinsichtlich der Platzierung eine differenzierte Betrachtungsweisegeboten. Zur verbrauchergerechten Information sind diefernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen bzw. die Links, die zu diesenInformationen führen, daher je nach Art der Information an passenderStelle <strong>im</strong> Bestellverlauf zu integrieren, und zwar dort, wo ein durchschnittlicherInternetnutzer sie typischerweise erwartet. 4a) Keine Zwangsführung über InformationstexteNach zwei älteren Entscheidungen des OLG Frankfurt 5 und des OLGKarlsruhe 6 noch unter Geltung des FernAbsG ist nicht ausreichend, dassder Verbraucher mittels eines Links informiert wird. Der Unternehmerkomme bei Fernabsatzverträgen der vorvertraglichen Informationspflichtauf seinen Internetseiten nur nach, wenn der Nutzer die erforderlichenInformationen aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt.Bei einem Fernabsatzgeschäft <strong>im</strong> Internet genüge der Unternehmerseiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seinerIdentität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für denVerbraucher nur über einen Link „Kontakt“ zu erreichen und dortunter der Überschrift „Impressum“ angeführt sind. Bei einer solchen„Zwangsführung“, die <strong>im</strong> Hinblick auf die Beweisbarkeit der Informationserteilungsinnvoll sein mag, genügt der Unternehmer auf jeden Fall1Hier sind gleichzeitig sechs Zeilen des Textes sichtbar.2Roßnagel/Brönneke/Zander-Hayat, § 312c Rn. 68f. (<strong>im</strong> Erscheinen).3Siehe oben unter Teil 5 A II 1.4Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht <strong>im</strong> Internet, Rn. 284.5OLG Frankfurt, ITRB 2002, 54 = CR 2001, 782 = MMR 2001, 529. Hinsichtlichanfallender Liefer- und Versandkosten reicht laut OLG Frankfurt jedoch aucheine Verlinkung auf AGB aus, OLG Frankfurt, Urteil v. 28.10.2004, 1 U 21/04.6OLG Karlsruhe, CR 2002, 682 = GRUR 2002, 730 = NJW-RR 2002, 1127 =MMR 2002, 618.

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