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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 223Nach richtiger Auffassung kann der Unternehmer <strong>im</strong> Rahmen der Privatautonomiedie zulässigen Zahlungsmittel frei beschränken, d.h. insbesondere– bei fragwürdiger oder unbekannter Kreditwürdigkeit desVerbrauchers – auf Vorauszahlung bestehen. 1Dies stellt bei Internet-Geschäften keine nach § 309 Nr. 2 a) BGB unzulässige Einschränkungdes Leistungsverweigerungsrechts dar, da der Unternehmer mindestens ingleichem Maße wie der Verbraucher Gefahr läuft, dass der unbekannteVertragspartner zahlungsunfähig ist oder wird und die bereits gelieferteWare nicht mehr zurückgeholt und verwertet werden kann.Der Unternehmer muss den Verbraucher neben der Zahlungsart auchüber den Zeitpunkt der Zahlung informieren, auch wenn dieser nichtvon der gesetzlichen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB abweicht, 2 z.B. dieFälligkeit bei Lieferung auf offene Rechnung, aber auch der Abbuchungszeitpunktbei Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift. Für dieVertragsentscheidung des Verbrauchers ist es von entscheidender Bedeutung,ob der Kaufpreis für eine Ware, die erst in drei Wochen geliefertwerden kann, schon bei Bestellung, mit Auslieferung oder erst einigeTage nach Erhalt der Ware abgebucht wird. Die nachvertraglicheInformationspflicht dient dann der Dokumentation der konkreten vertraglichenVereinbarung. Über die rechtlichen Folgen von Versäumnissenbei Zahlung oder Lieferung muss der Unternehmer gemäß Nr. 9hingegen nicht informieren. 3 Hierbei handelt es sich nicht um Einzelheitender Zahlung oder Erfüllung, sondern um Folgen aus der Nichterfüllung,die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eintreten. Es würde dieInformationspflichten des Unternehmers überspannen, wenn er denVerbraucher nicht nur über dessen pr<strong>im</strong>äre Leistungspflichten, sondernauch über die Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung aufzuklären hätte.Nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV ist der Unternehmer verpflichtet,dem Verbraucher Informationen über die „Einzelheiten hinsichtlich …der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen. Hier sind alleInformationen zu nennen, auf die ein vernünftiger Verbraucher unterBerücksichtigung der Verkehrsanschauung Wert legt, 4 insbesondere zurVerfügung stehende Lieferarten (z.B. Express-Versand, Einsatz vonPostIdent-Verfahren, Speditionslieferung nach Terminabsprache,Selbstabholung, ggf. Mitwirkungsleistungen des Verbrauchers 5etc.)1OLG Hamburg, NJW 2007, 2264 = GRUR-RR 2007, 287; Staudinger/Thüsing,§ 312c Rn. 68.2MünchKommBGB/Wendehorst, § 312c Rn. 37.3Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 17; Staudinger/ThüsingArt 240 EGBGB Rn. 17; Härting § 2 FernAbsG Rn. 127; Lütcke, Fernabsatzrecht,§ 312c BGB Rn. 42.4Siehe nur Palandt/Grüneberg, § 1 BGB-InfoV Rn. 6; MünchKommBGB/Wendehorst,§ 312c Rn. 38.5Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, § 1 BGB-InfoV, Rn. 17.

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