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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Widerrufsfrist 241halten, sondern finden sich bereits direkt <strong>im</strong> Bestellablauf (z.B. derHinweis „Ihr Kauf ist bindend“ auf der letzen Gebotsseite), so dassinsoweit keine gesonderte Information durch den Unternehmer selbsterforderlich ist.bb) VertragstextspeicherungNach § 312e Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV ist der Verbraucherdarüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschlussvom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglichist. Es handelt sich insoweit zwar nicht um „Förmelei und wettbewerbsbehinderndeÜberregulierung“. 1Allerdings ist fraglich, ob dieseInformation für den Kunden tatsächlich von Interesse ist. Lebensfremdwäre die Annahme, eine Fehlvorstellung über die nachträgliche Verfügbarkeitdes Vertragstextes würde die vorvertragliche Willensbildung desKunden wesentlich beeinflussen. 2Eine Information über die Vertragstextspeicherung erwartet derKunde am ehesten in der Datenschutzerklärung, möglich ist aber aucheine Platzierung in AGB oder auf einer Informationsseite zum Bestellablauf.In den seltensten Fällen ist der vollständige „Vertragstext“ für denKunden nach Vertragsschluss abrufbar. Einige Shop-Systeme ermöglichenregistrierten Kunden zwar, den Bestellstatus online in einem Log-In-Bereich nachzuvollziehen; hier sind aber meist nicht alle essentialianegotii, sondern nur Teile des Vertragstextes verfügbar (z.B. bestellteWare und voraussichtliches Lieferdatum) und dies auch nicht dergestalt,dass die Angaben von dem Verbraucher einfach abgespeichertwerden könnten. Der Unternehmer ist auch nicht verpflichtet, die Vertragsbest<strong>im</strong>mungenelektronisch zu speichern oder für den Kundenzugänglich zu machen. 3 Es genügt, wenn er diesen (z.B. per E-Mail nachder Bestellung) dem Kunden „bei Vertragsschluss“ in speicherbarerForm zur Verfügung stellt (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB).cc) KorrekturhilfenDie Pflicht zur Bereitstellung von Korrekturhilfen wird ergänzt durchdie Pflicht nach § 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV,nach der über die bereitgestellten Korrekturhilfen zu informieren ist. Istdurch eine transparente Gestaltung des Bestellprozesses dieser aus sichheraus verständlich, kommt der Informationspflicht gegenüber derPflicht aus § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB keine große Bedeutung zu. Sie ist1LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 911, 912.2Grigoleit, WM 2001, 597, 602.3Bamberger/Roth/Masuch, § 3 BGB-InfoV, Rn. 6; Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt/Spindler, S. 459, 471; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1157.

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