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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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B. Ausübung 279Raum, 1wenn der Kunde nicht nachträglich zu erkennen gibt, dass erden Händler an der Lieferpflicht festhalten möchte.Wird das Paket hingegen einfach nicht angenommen, weil derVerbraucher mehrfach nicht zu Hause ist und es versäumt, das Postamtoder die Packstation aufzusuchen, ist in der Nicht-Annahme keineRücksendung und auch keine konkludente Widerrufserklärung zu sehen,denn der Verbraucher will sich dann nicht vom Vertrag lösen,sondern kommt seiner Abnahmepflicht nicht nach. Auch wenn Warenicht angenommen und daraufhin in Kenntnis des Verbrauchers be<strong>im</strong>Versender eingelagert wird, wie dies z.B. Speditionsware oder auchSendungen aus dem Ausland häufig der Fall ist, besteht durchaus Raumfür Annahmeverzug, da hier kein durch die Rücksendung betätigtereindeutiger Wille für die Gestaltungserklärung erkennbar wird. 2Auchin solchen Fällen ist in der Nicht-Annahme keine Ausübung des Widerrufs-oder Rückgaberechtes zu sehen.4. ZwischenergebnisDie Möglichkeit, sich vom Vertrag nur durch Rücksendung der Warezu lösen, ist in den meisten Fällen für den Verbraucher vorteilhafter,kann aber auch für den Unternehmer vorzugswürdiger sein. Deshalbsteht die nach dem deutschen Recht zulässige Einräumung eines Rückgaberechtsin keinem Widerspruch zu den Vorgaben der FARL. Hierbeisind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. In Onlineshops kann dieMöglichkeit der eingehenden Kenntnisnahme verneint werden, wennein knapper Lagerbestand gezielt für Marketingaktionen genutzt wirdund der Verbraucher so zu übereilten Entscheidungen ohne Kenntnisnahmeder Konditionen gedrängt wird. Dies gilt umso mehr, wenn dasRückgaberecht nicht permanent in der Navigation des Shops, sondernerst auf der Bestellseite verlinkt wird. Die Einräumung des Rückgaberechtsist auch bei eBay-Käufen möglich. Wortlaut, Systematik undEntstehungsgeschichte sprechen gegen die Annahme, eine Belehrung seizu einem best<strong>im</strong>mten Zeitpunkt notwendig, um wirksam zu sein.Eine Paketversandfähigkeit der gelieferten Ware ist neben der Versandmöglichkeitals Paket bis 20kg durch die Deutsche Post AG dannanzunehmen, wenn die Inanspruchnahme anderer Versender demVerbraucher die Ausübung seines Rückgaberechts nicht unzumutbarerschwert. Nicht alle Versender ermöglichen dem Verbraucher einevergleichbar einfache Rücksendung und häufig sind auch nicht alle1Brönneke, MMR 2004, 127, 130; a.A. AG Niebüll, Urteil v. 18.5.2005 – 8 C42/05.2Becker/<strong>Föhlisch</strong>, NJW 2005, 3377, 3380.

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