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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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A. Ergebnisse 477Einzelfall zu prüfen, ob der Verbraucher genügend Zeit hatte, die Informationenvor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Kenntnis zunehmen. Bei Internetangeboten, die mit extrem kurzen Angebotsphasenoperieren, müssen die Informationen schon abrufbar sein, bevor derVerbraucher sich auf der Bestellseite befindet und nur noch wenigeMinuten Zeit zur Kenntnisnahme hat. Hierbei ist es unzulässig, dasAngebot so zu gestalten, dass der Verbraucher zu einer übereilten Entscheidungveranlasst wird, in dem der Zeitraum dem Zurverfügungstellender Information und der Abgabe der Vertragserklärung unnötigverkürzt wird.Ist das Internetangebot hingegen – vergleichbar einem gedrucktenProspekt mit mehrwöchiger Gültigkeitsdauer – über einen längerenZeitraum abrufbar, reicht es aus, wenn die Informationen erst unmittelbarvor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers verfügbarsind.X. Belehrung in Textform1. Kein Zwang zur Erläuterung der gesetzlichen TextformDer Unternehmer ist nicht verpflichtet, die Textformerfordernisse beispielhaftzu erklären. Der Verbraucher kann dies vielmehr selbst beiBedarf durch Lektüre des Gesetzes herausfinden. Es ist zu beachten,dass die Widerrufsbelehrung keine Rechtsmittelbelehrung ist, die überjedes Detail jeder denkbaren Fallgestaltung informieren muss, sonderndem Verbraucher nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte nurgrundsätzlich verdeutlichen soll. Daher muss eine Formulierung zumFristbeginn gewählt werden, die den Verbraucher in der Lage versetzt,den Beginn der Widerrufsfrist richtig zu ermitteln.2. Frist beginnt mit oder nach Erhalt der Textform-BelehrungDer Verbraucher wird eine Belehrung, dass die Frist „mit“ Erhalt zulaufen beginne, richtigerweise so verstehen, dass die Frist am selbenWochentag bzw. dem Tag mit identischer kalendarischer Bezeichnungendet. Die Formulierung „nach Erhalt“ ist auch nicht falsch, weil derErhalt der Belehrung in Textform u.a. Voraussetzung für den Fristlaufist und die Frist nach Erhalt dieser Belehrung zu laufen beginnt. Somitist auch diese Formulierung möglich, um über den Beginn der Widerrufsfristzutreffend zu belehren. Bei der Angabe der einzelnen Voraussetzungendes Fristbeginns schafft Vereinfachung Transparenz. DieNennung nur einiger Voraussetzungen täuscht jedoch den Verbraucherüber die weiteren Voraussetzungen des Fristbeginns.

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