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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel, 2009 - Dr. Carsten Föhlisch

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478 Teil 7 – Ergebnisse und Ausblick3. Nennung alle Voraussetzungen oder PauschalverweisDer Gesetzgeber hat sich für die Nennung sämtlicher Voraussetzungenentschieden. Dem Verbraucher müssen seine Rechte aber nicht <strong>im</strong> Detail,sondern grundsätzlich deutlich gemacht werden, so dass er in derLage ist, einen möglicherweise späteren Fristbeginn zu erkennen. Diesist sowohl bei einem Pauschalverweis als auch bei Nennung der Paragrafender Fall. Sinnvoll wäre es, die gesetzlichen Voraussetzungen fürden Beginn der Widerrufsfrist zu reduzieren, damit einfacher darüberaufgeklärt werden kann. Der von dem VRRL-E eingeschlagene Weg,dass der Fristlauf allein von dem Erhalt der Ware und der Belehrungabhängig ist, ist daher der richtige.Problematisch ist die Nennung eines konkreten Enddatums, da dadurchkeine identische vorvertragliche Information zum <strong>Widerrufsrecht</strong>möglich wäre, was Verwirrung be<strong>im</strong> Verbraucher stiften könnte. Weiterhinist keine standardisierte Belehrung in Textform möglich, d.h. derHändler kann die Belehrung nicht als statischen Text auf die KatalogoderRechnungsrückseite drucken. Auch weiß der Händler <strong>im</strong> Zeitpunktder Belehrungserstellung nicht, wann die Ware tatsächlich geliefertwird. Vor allem kann es vorkommen und ist höchst wahrscheinlich,dass der Händler einige oder mehrere textformgebundene Informationspflichten<strong>im</strong> Fernabsatz oder Pflichten <strong>im</strong> elektronischen Geschäftsverkehrnicht erfüllt, die ebenfalls Voraussetzungen für den Beginn derFrist sind. Hier ist dann nicht nur das konkrete Datum und mithin dieganze Belehrung fehlerhaft, sondern dem Verbraucher werden auchwesentliche Informationen vorenthalten, die ihm mitgeteilt werdenmüssen, um ihm seine Rechte deutlich zu machen.4. Postfachadresse, E-Mail und FaxnummerAnders als nach alter Rechtslage darf der Unternehmer keine Postfachadressemehr benennen, sondern muss eine ladungsfähige Anschriftangeben. Die Nennung einer E-Mail-Adresse oder Faxnummer ist hingegenkeine zwingende Voraussetzung. Eine Telefonnummer kann inder Belehrung genannt werden, wenn eindeutig klar gestellt wird, dassdie Ausübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s nur in Textform und durch Rücksendungder Sache möglich ist, z.B. durch entsprechenden Klammerzusatzhinter der Telefonnummer. Stets unzulässig sind Klauseln, die dieAusübung des <strong>Widerrufsrecht</strong>s von weiteren Voraussetzungen abhängigmachen, z.B. Rücksendung in Originalverpackung oder frankiert.

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